Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZB 199/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 861,13 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die kraft Gesetzes nach den §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (§ 574 Abs. 2 ZPO) für ihre Zulässigkeit. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Frage , wann dem Insolvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 InsVV wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist.
- 2
- Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle einer Maßstabsverschiebung korrigierend eingreifen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, NZI 2009, 601, 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht als "signifikante Abweichung vom Normalfall" anzusehen, ist deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen.
- 3
- Im Festsetzungsfall ist überdies die Teilungsmasse durch die Tätigkeit des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 €) größer geworden. Seine Mühewaltung hat folglich den Vergütungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erhöht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) InsVV im Rahmen des tatrichterlichen Würdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz er- schwerender Umstände der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachprüfung des Einzelfalls ist angesichts des unzulässigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1119 IN 256/99 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 T 377/07 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.