Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 197/06

published on 21/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 197/06
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Amtsgericht Köln, 71 IN 453/02, 15/08/2005
Landgericht Köln, 1 T 474/05, 28/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 197/06
vom
21. Januar 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den
vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare
Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern gegenüberstehen.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 21. Januar 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.328.360,47 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 14. Februar 2003 wurde über das Vermögen der Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: auch Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdegegner zum Verwalter ernannt. Dieser war als Person zuvor bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter, zuletzt mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin, bestellt. In den beiden Monaten vor der Verfahrenseröffnung verwerteten Gläubiger ihnen verpfändete Anteile, welche die Schuldnerin an den Gesellschaften der -Gruppe hielt, durch notarielle Versteigerung. Von dem Insolvenzverwalter einer Gesellschafterin der Schuld- nerin wurde die Wirksamkeit der damit verbundenen Verfügungen bestritten, namentlich weil gegen die pfandhaftgesicherten Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin der Einwand des Eigenkapitalersatzes zu erheben sei.
2
In einer notariellen Vereinbarung vom 10. März 2005 zwischen den an diesen Vorgängen beteiligten Gesellschaften und Personen erkannte auch der Rechtsbeschwerdegegner die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Versteigerung ausdrücklich an (§ 5 des sogenannten settlement agreement). Als Gegenleistung für dieses Anerkenntnis ließ sich der Rechtsbeschwerdegegner für die Insolvenzmasse der Schuldnerin durch weitere notarielle Vereinbarung vom selben Tage (compensation agreement) von der wirtschaftlich an dem settlement agreement interessierten Insolvenzgläubigerin K. Ltd. zwei Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 50 Mio. € gewähren. Das Verteilungsguthaben der K. Ltd. und einer weiteren Insolvenzgläubigerin aus dem Schlussverzeichnis der Schuldnerinsolvenz, welche in das compensation agreement einbezogen wurde, sollte der Rechtsbeschwerdegegner durch Übertragung der genannten Inhaberschuldverschreibungen erfüllen. Auf diesem Wege gelang es dem Rechtsbeschwerdegegner, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin um den Nennbetrag dieser Schuldverschreibungen zu verringern.
3
Zur Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitigen Festsetzung der Verwaltervergütung machte der Rechtsbeschwerdegegner außer den vorhandenen Barmitteln auch die Nennbeträge der genannten Inhaberschuldverschreibungen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Rechtsbeschwerdegegners antragsgemäß auf 2.414.180,91 € nebst pauschalierten Auslagen von 7.000 € und zu erstattender Umsatzsteuer von 387.388,95 €, zusammen auf 2.808.569,86 € festgesetzt.

4
Hiergegen hat sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gewendet, mit der sie erstrebt hat, die Beträge der Inhaberschuldverschreibungen bei der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung außer Betracht zu lassen und diese dementsprechend einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 480.209,39 € herabzusetzen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Herabsetzungsantrag weiter.

II.


5
Das Landgericht hat angenommen, dass die von der K. Ltd. begebenen Inhaberschuldverschreibungen realisierbare Werte verkörperten , so dass sie vom Amtsgericht zu Recht in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen worden seien. Dazu legt die nach den §§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine erheblichen Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) dar.
6
1. Ohne Bedeutung ist die Auffassung des Rechtsbeschwerdegegners aus den Vorinstanzen, die Schuldnerin könne mangels Beanstandung der Schlussrechnung im Schlusstermin gegen die dort festgestellte Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung keine Einwendungen mehr erheben. Auf diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht gestützt.
7
2. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten allgemeinen Fragen angeblicher Rechtsfortbildung bedürfen anlässlich der streitigen Vergütungsfestsetzung keiner Antwort. Im Ergebnis nicht anders liegt dies bei der zur Begründetheit des Rechtsmittels erhobenen Rüge, das Beschwerdegericht habe § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV verletzt. Hier behauptet die Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich, dass die Beschwerdeentscheidung unausgesprochen auf dem Obersatz beruhe, Forderung und Gegenforderung müssten sich aufrechenbar gegenüberstehen, um lediglich mit dem Verrechnungsüberschuss zugunsten der Masse in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen zu werden. Sie stellt diese im Schrifttum einhellig bejahte Auslegung (vgl. etwa Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 79; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 168; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 59; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. InsVV § 1 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. InsVV § 1 Rn. 16; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl. InsVV § 1 Rn. 23; Eickman/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO InsVV § 1 Rn. 43; Hess, Insolvenzrecht InsVV § 1 Rn. 36; Nerlich/Römermann/ Madert, InsO InsVV § 1 Rn. 8), zu welcher der Bundesgerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen hat, jedoch ausdrücklich zur Überprüfung und beruft sich damit auf die Grundsätzlichkeit der vom Beschwerdegericht stillschweigend zugrunde gelegten Rechtsauslegung. Insoweit ist die angeblich grundsätzliche Rechtsfrage von der Rechtsbeschwerdebegründung wohl noch hinreichend bezeichnet. Es fehlen indes die gleichfalls notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit der genannte Rechtsgrundsatz umstritten oder seine Berechtigung objektiv zweifelhaft ist. Ohne derartige Ausführungen ist die Grundsatzbedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.
8
Tatsächlich ist auch nicht zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur dann eingreift, wenn sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder sonst für den Insolvenzgläubiger verrechenbar gegenüberstehen. Nur dann kann aus den gegenüberstehenden Forderungen ein Überschuss gezogen werden. Und nur dann gewährt die Aufrechnungslage dem Insolvenzgläubiger eine bevorzugte, einem Absonderungsrecht ähnliche Rechtsposition (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720, 721 unter 3, b; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046 unter 1, c; v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZInsO 2007, 1107, 1109 unter II. 1. b, cc), die ebenso wie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV die Anwendung des Überschussprinzips bei der Berechnungsgrundlage rechtfertigt. Im Beschwerdefall standen sich Forderung und Gegenforderung nicht aufrechenbar gegenüber, weil die Insolvenzmasse die in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte (siehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
9
3. Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdeführerin sind in den Tatsacheninstanzen nicht verletzt worden. Auf Vorbringen zu hypothetischen Entwicklungen , nach denen die Inhaberschuldverschreibungen nicht verpflichtend geworden wären, brauchte das Beschwerdegericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen.
10
Die fehlende Erörterung eines Abschlages gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch das Beschwerdegericht lässt nicht darauf schließen, dass entsprechendes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Denn dieses Vorbringen war für den Abschlagstatbestand unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die begebenen Inhaberschuldverschreibungen sich nur von Juni bis August 2005 in den Händen des Insolvenzverwalters befanden. Denn die Masse umfasste bis zum 10. März 2005 die Rechtsposition, die der Insolvenzverwalter erst an diesem Tage durch § 5 des settlement agreements aufgegeben hat und die von der wirtschaftlich an der Verwertung der Absonderungsrechte interessierten Insolvenzgläubigerin mit dem Versprechen des compensation agreements vom gleichen Tage abgegolten wurde. Dass die Mitwirkung an dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen an den Insolvenzverwalter geringe Anforderungen gestellt habe, hat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Nach Aktenlage, auf die sich das Beschwerdegericht bezogen hat, war das Gegenteil der Fall.
11
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Raebel Raebel Vill
Lohmann Pape Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 15.08.2005 - 71 IN 453/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 T 474/05 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.