Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - IX ZB 172/07

published on 22/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - IX ZB 172/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Schweinfurt, IN 108/02, 18/07/2007
Landgericht Schweinfurt, 41 T 154/07, 21/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 172/07
vom
22. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 22. September 2008

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
In vorliegender Sache kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Schuldnerin nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt. Das Insolvenzgericht ist hier von Amts wegen tätig geworden. Mithin können die Kosten der Schuldnerin nicht einem der weiteren Beteiligten auferlegt werden.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Pape
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.07.2007 - IN 108/02 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.08.2007 - 41 T 154/07 -
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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf
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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf
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published on 21/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pap
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Annotations

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.