Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2009 - IX ZB 167/08

published on 08/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2009 - IX ZB 167/08
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Amtsgericht Hechingen, IN 108/07, 07/02/2008
Landgericht Hechingen, 3 T 33/08, 27/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/08
vom
8. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners,die ein falsches Gesamtbild vermitteln
, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.

b) Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger
Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich
waren.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08 - LG Hechingen
AG Hechingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
In dem am 27. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, stundete das Insolvenzgericht ihm die Kosten des Verfahrens. In der ersten Gläubigerversammlung räumte der Schuldner auf Vorhalt des Insolvenzverwalters eine von ihm bis dahin nicht angegebene Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH ein. Er übe diese Tätigkeit allerdings unentgeltlich aus. Faktische Geschäftsführerin sei sei- ne Mutter. Das Insolvenzgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 7. Februar 2008 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Änderung des Beschlusses über die Stundungsaufhebung.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten reiche es aus, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und die geschuldete Auskunft nicht aus eigener Initiative nachgeholt habe. Die Bestellung als Organ einer juristischen Person sei eine offenbarungspflichtige Tatsache. Üblicherweise werde dafür ein Entgelt gezahlt. Es sei deshalb erläuterungsbedürftig, wenn der Schuldner geltend mache, dass mit der Organstellung keine Entlohnung verbunden sei. Dies hätte dem Schuldner bei Anstellung einfacher Überlegungen klar sein müssen.
4
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jedem Punkt stand.
5
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner "unrichtige Angaben" im Sinne des § 4c Nr. 1 InsO gemacht hat. Die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person ist ein für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen maßgebender Umstand.
6
Gemäß § 4c Nr. 1 1. Halbs. InsO kann das Gericht die Stundung aufheben , wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Ob unrichtige Angaben im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die Angaben des Schuldners lediglich unvollständig sind, ist umstritten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, unvollständige Angaben, d.h. solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen wesentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermittelten, seien im Rahmen des § 4c Nr. 1 InsO unerheblich (Prütting/Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 2). Nach anderer Auffassung ist der Schuldner verpflichtet, von sich aus vollständige Angaben zu machen. Verschweige er für die Verfahrenskostenstundung relevante Umstände, so könne deren Aufhebung auch darauf gestützt werden (GrafSchlicker /Kexel, InsO § 4c Rn. 3; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 8; Andres /Leithaus, InsO § 4c Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 10; MünchKommInsO /Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 4; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4c Rn. 13; Hess, InsO § 4c Rn. 6; vgl. auch OLG Köln ZIP 2001, 466, 467 f zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO; LG Potsdam ZInsO 2002, 941 zu § 124 Nr. 2 ZPO).
7
Der Schuldner ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen , um die Verfahrenskostenstundung zu erlangen. Sind seine Angaben zwar formal richtig, unterlässt er aber die Mitteilung wesentlicher Umstände, die für die Verfahrenskostenstundung von Bedeutung sind, so kann auch dies zu deren Aufhebung führen. Durch § 4c InsO soll nach der Begründung des Gesetzgebers die ordnungsgemäße Mitwirkung des Schuldners am Verfahren und dessen Förderung sichergestellt werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 22). Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestattete, unvollständige Angaben zu machen.
8
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil es die Frage der Ursächlichkeit der unterlassenen Angabe für die Stundungsbewilligung nicht geprüft hat.
9
Die Frage, ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners für die Stundungsentscheidung ursächlich gewesen sein müssen, ist ebenfalls umstritten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gibt es bislang nicht. Teile des Schrifttums und der Rechtsprechung sind der Meinung , die falschen oder unterlassenen Angaben des Schuldners müssten für die jeweilige Entscheidung des Gerichts nicht ursächlich gewesen sein, es reiche aus, dass der Schuldner objektiv fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht habe (AG Göttingen, ZInsO 2003, 1053; HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 12; Nerlich/Römermann/Becker, aaO Rn. 18; Prütting/Wenzel, aaO Rn. 13). Zu berücksichtigen sei die Frage allenfalls im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Stundung. Dagegen setzt die Aufhebung nach anderer Auffassung voraus, dass die unzutreffenden oder nicht abgegebenen Erklärungen des Schuldners für die Entscheidung des Gerichts ursächlich waren. Der Zweck der Vorschrift gehe nur dahin, von Anfang an unberechtigte Stundungen zu beseitigen, die Vorschrift habe keinen Sanktionscharakter (Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 7; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. § 4c Rn. 2; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. § 4c Rn. 5; Braun/Buck, 3. Aufl. § 4c Rn. 3).
10
Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 InsO ist erforderlich, dass die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Schuldners für deren Bewilligung "maßgebend" waren. Hieraus folgt, dass die Aufhebung nicht den Charakter einer Sanktion wegen objektiv fehlerhafter Angaben des Schuldners haben soll. Sie kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten aufgrund seiner Falschangaben gestundet worden sind. Die Kausalität der Falschangaben ist nicht erst im Rahmen eines dem Gericht in § 4c InsO eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. § 4c InsO regelt die Aufhebung der Stundung abschließend (BT-Drucks. 14/5680 S. 22; MünchKomm -InsO/Ganter, aaO Rn. 2; Prütting/Wenzel, aaO Rn. 3; Uhlenbruck, aaO Rn. 1).
11
Das Beschwerdegericht hat sich mit der Kausalität der unvollständigen Angaben des Schuldners für die Stundung der Verfahrenskosten nicht auseinandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass allein die Nichtangabe einer unentgeltlichen Tätigkeit ausreicht, um die Stundung zu versagen. Dies genügt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht. Das Beschwerdegericht hat aufzuklären , ob dem Schuldner bei rechtzeitiger Angabe seiner Stellung als Geschäftsführer die Stundung der Verfahrenskosten von vornherein zu versagen gewesen wäre.
12
3. Soweit das Beschwerdegericht offen gelassen hat, ob weitere Aufhebungsgründe vorliegen, ist über diese zu befinden, sofern der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 1. Halbs. Alt. 2 InsO nicht eingreift.

III.


13
Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2008 - IN 108/07 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 27.06.2008 - 3 T 33/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.