Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2007 - IX ZB 166/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche an die beteiligte Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestimmungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bun- desdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vorliegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- 3
- 2. Die geltend gemachten Verstöße des Landgerichts gegen das rechtliche Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorliegenden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksame Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorinstanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des Landgerichts zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.
- 4
- einer Von weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.