Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - IX ZB 136/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 5.339,61 €
Gründe:
I.
Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet ; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluß vom 25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Unter dem 12. April 2003 hat der Antragsteller bean tragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 50 % der fiktiven Verwaltervergütung festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Prozentsatz von 40 für angemessen erachtet und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. In erster Linie problematisiert die Rechtsbeschwerde die Frage, ob "zunächst der richtige Bruchteil i. S. v. § 11 Abs. 1 InsVV ermittelt und sodann Zu- oder Abschläge aufgrund einzelner prozentualer Bewertung erörtert werden" müssen. Diese Frage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 ff) geklärt. Danach ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. In dieser Weise sind hier auch das Insolvenz- und das Beschwerdegericht verfahren.
2. Ferner hält die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich die Frage, ob die verschiedenen Bemessungsfaktoren "einzeln prozentual bewertet werden" müssen "oder ob es genügt, eine pauschale Gesamtbewertung vorzunehmen". Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unterdessen entschieden (BGH,
Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Danach hängt es grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab, welchen Aufwand der Richter für erforderlich halten darf und muß, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidungen der Instanzgerichte halten sich in dem vorgegebenen Rahmen.
3. Klärungsbedürftig ist - entgegen der Ansicht der Re chtsbeschwerde - schließlich auch nicht, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Vergütung für Tätigkeiten beanspruchen darf, für die er bereits als Sachverständiger entlohnt worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage , "ob ein Zuschlag aufgrund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungsaufwandes" gerechtfertigt ist, "wenn sich der Antragsteller … bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft" und er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsaufwand eine Vergütung erhalten hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 608). Daß sich dagegen Widerspruch erhoben ha-
be, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dann kommt der Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.