Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - IX ZB 134/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59,50 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Der Se- nat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz des Beschwerdegerichts geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber diesem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Zuschlag von 50 € gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist die Berechnung des Amtsgerichts in seinem Abhilfebeschluss vom 20. Mai 2010 im Ergebnis richtig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV in zwei Jahren und bei Verteilung an 21 Gläubiger in einem Jahr vier Erhöhungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV von jeweils 50 € zu beanspruchen, insgesamt mithin eine Nettovergütung von 400 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer von 76 €. Danach war der amtsgerichtliche Teilabhilfebeschluss wieder herzustellen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 22.04.2010 - 9 IN 15/04 -
LG Limburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 7 T 92/10 -
moreResultsText
Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
- 1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert, - 2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und - 3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.