Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - IX ZB 127/10

published on 10/08/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - IX ZB 127/10
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Amtsgericht Deggendorf, 1 IN 55/05, 28/07/2009
Landgericht Deggendorf, 13 T 153/09, 14/08/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/10
vom
10. August 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 10. August 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag am 13. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht hat einen im Schlusstermin am 25. Mai 2009 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubigerin) auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Das Landge- richt hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 14. August 2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dieser Beschluss ist dem Schuldner erst am 19. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Schuldner beim Landgericht "Beschwerde" und "Widerspruch" eingelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat den Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2010 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unterliege und sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Die Akten sind am 23. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat mit am 30. Juni 2010 dem Schuldner zugestellten Schreiben vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof hätte eingelegt werden müssen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Schuldner am 14. Juli 2010 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 29. bzw. 30. Juli 2010 hat er die Rechtsbeschwerde begründet und um Prozesskostenhilfe nachgesucht.

II.


2
Selbst bei zu gewährender Wiedereinsetzung wäre die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.
3
a) Die Frage, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliege, weil zwischenzeitlich der nicht angefochtene weitere Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO in Rechtskraft erwachsen sei, stellt sich deswegen nicht, weil dieser Beschluss weder der Gläubigerin zugestellt noch im Internet veröffentlicht worden ist und mithin ihr gegenüber keine Rechtskraft erlangen konnte.
4
b) Die Frage, ob dem Versagungsantrag desjenigen stattgegeben werden dürfe, dessen vermeintliche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, der aber materiellrechtlich nicht mehr Insolvenzgläubiger sei, ohne dass dies auf eine nachträgliche Befriedigung der Forderung durch den Schuldner zurückzuführen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Ausreichend für die Antragsberechtigung ist nach allgemeiner Auffassung die Feststellung, die zur Tabelle hier vorlag (LG Göttingen NZI 2007, 734; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; HmbKommInsO /Streck, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 3). Im Übrigen ist die Forderung - wenn überhaupt - erst nach dem Schlusstermin bezahlt worden.

III.


5
Prozesskostenhilfe konnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.