Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 115/04

published on 08/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 115/04
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Amtsgericht Vechta, 10 IK 6/03, 08/09/2003
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 6 T 1332/03, 29/01/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 115/04
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007

beschlossen:
Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt.
Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar 2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhaltensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfahrenseröffnung , festgesetzt.
2
Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig , weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 abweicht.
5
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuld- ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.
6
Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 IK 6/03 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
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(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.