Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2004 - IX ZB 114/04

published on 14/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2004 - IX ZB 114/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 114/04
vom
14. Oktober 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen
Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten
Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem
Gläubiger bestritten worden sind.
BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Oktober 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. April 2004 und der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 12. März 2004 aufgehoben.
Das Amtsgericht Bremen - Insolvenzgericht - hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Insolvenzverwalter zu tragen.

Gründe:


I.


Die Rechtsbeschwerdeführer, die 22,9 % der angemeldete n und 11,3 % der zur Tabelle festgestellten nicht nachrangigen Forderungen innehaben, verlangen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die 163 antragstellenden Gläubiger ihr Begehren weiter.

II.


Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwer de (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Gläubigerversammlun g einzuberufen , wenn dies von mindestens fünf nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Dies war hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Rechtsbeschwerdeführer keine nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzgläubiger sind und die Quote ihrer angemeldeten nicht nachrangigen Forderungen 22,9 % beträgt. Dies ist ausreichend, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bestrittene Forderungen, die angemeldet sind, grundsätzlich ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO verleihen.
1. Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO jeder persönli che Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet (§§ 174 ff InsO), anerkannt oder bestritten (§§ 178, 179, 201 Abs. 2 InsO) ist.

2. Die Insolvenzgläubiger stützen ihren Antrag ausschließl ich auf angemeldete Forderungen. Die Frage, ob auch einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO) nicht angemeldet hat, ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, kann hier deshalb offenbleiben.
3. Die Beschwerdeführer haben im einzelnen dargelegt, daß sie bereits mit den vom Insolvenzverwalter lediglich vorläufig bestrittenen Forderungen das Quorum von 20 % erfüllen. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen, weil nach seiner Auffassung das Antragsquorum in jedem Fall vom Insolvenzgericht durch Schätzung ermittelt werden muß. Allerdings habe das Ergebnis eines bereits durchgeführten Prüfungstermins erhebliche Bedeutung, weil es die Grundlagen der Schätzung wesentlich beeinflusse.
Das ist rechtsfehlerhaft.
Nach einer im Schrifttum häufig vertretenen Meinung i st nicht zwischen bestrittenen und unbestrittenen Forderungen zu unterscheiden; vielmehr sollen alle Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben, antragsberechtigt im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 75 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 Rn. 10; FK-InsO/Kindl, 3. Aufl. § 75 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3). Nach anderer Auffassung muß das Insolvenzgericht die Beträge schätzen, soweit eine Feststellung noch nicht erfolgt ist (vgl. Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 75 Rn. 5; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6).

Der Senat folgt der zuerst genannten Meinung.

a) Ist eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, hat der Gläubiger ohne weiteres ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Für eine Schätzung durch das Insolvenzgericht besteht dann keine Veranlassung. Eine Feststellung zur Tabelle erfolgt, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter und von den Gläubigern nicht bestritten wird. Sie hat diesen gegenüber die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, § 178 Abs. 3 InsO, und ist bei der Verteilung zugrunde zu legen. Dementsprechend haben Gläubiger von Forderungen, die angemeldet sind und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, von Gesetzes wegen Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, § 77 Abs. 1 InsO.

b) Ist die Forderung angemeldet, aber über die Festst ellung noch nicht entschieden, obwohl die Forderung nicht oder lediglich vorläufig bestritten ist, kann nichts anderes gelten. Eine nicht bestrittene Forderung ist gemäß § 178 Abs. 1 InsO festzustellen. Sie muß deshalb einer zur Tabelle festgestellten Forderung gleichgestellt werden. Das vorläufige Bestreiten durch den Insolvenzverwalter bringt zum Ausdruck, daß er - etwa aus Zeitgründen - zur endgültigen Prüfung außerstande war (vgl. etwa Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15). Aus diesem vorläufigen Bestreiten darf dem Gläubiger kein Nachteil erwachsen (Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 77 Rn. 19; Pape, ZIP 1991, 837, 844). Bei der Frage, wer gemäß § 77 Abs. 1 InsO Stimmrecht hat, kann ein vorläufiges Bestreiten hinsichtlich der Feststellung der Forderung zur Tabelle deshalb keine Bedeutung haben. Wird die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger auch in der Gläubigerversammlung
nicht bestritten, hat der Gläubiger Stimmrecht (Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, aaO § 77 Rn. 3; Pape, ZIP 1991, 837, 844). Ein vorläufiges Bestreiten hat daher auf das Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO keinen Einfluß.

c) Das Insolvenzgericht hat auch diejenigen Gläubiger als antragsberechtigt zu behandeln, deren angemeldete Forderungen endgültig bestritten worden sind. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 75 bis 77 InsO.
Kommt ein Stimmrecht des Gläubigers in der Gläubigerve rsammlung in Betracht, wäre es systemwidrig, ihm das Antragsrecht auf Einberufung der Gläubigerversammlung zu verwehren. Dem kann nicht entgegengehalten werden , daß die Stimmrechtsregelung unabhängig von dem Antragsrecht auf Einberufung Bedeutung hat. Denn dann müßte das Insolvenzgericht vorweg sämtliche bestrittenen Forderungen prüfen.
Das Insolvenzgericht ist aber schon grundsätzlich nicht dazu be rufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen. Dies ist Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger. Davon abgesehen ist das Insolvenzgericht zeitlich und personell nicht in der Lage, die Berechtigung der Insolvenzforderungen zu beurteilen.
Gemäß § 75 Abs. 2 InsO sollen zwischen dem Eingang des An trags und der Gläubigerversammlung höchstens drei Wochen liegen. Da eine öffentliche Bekanntmachung der Gläubigerversammlung gemäß § 74 Abs. 2 InsO erfolgen muß und danach mindestens zwei Tage vergehen müssen, § 9 Abs. 1 Satz 3
InsO, verbleiben dem Insolvenzgericht nach Eingang des Antrags allenfalls 17 Tage zur Prüfung. In dieser Zeit kann eine ausreichende Überprüfung in aller Regel nicht vorgenommen werden, weil dazu der Insolvenzverwalter und die übrigen zum Bestreiten berechtigten Personen angehört und anschließend den Gläubigern Gelegenheit zur Erwiderung und zur Glaubhaftmachung oder zum Beweisantritt gegeben werden müßte.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Rechtspfleger zur E ntscheidung zuständig ist (§ 3 Nr. 2e, § 18 RpflG). Von diesem kann eine solche Prüfung schon aus funktionalen Gründen nicht verlangt werden. Der Richter kann sich zwar gemäß § 18 Abs. 2 RpflG die Entscheidung nach § 75 InsO vorbehalten oder an sich ziehen. Er muß von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machen. Außerdem wäre auch er nicht in der Lage, in der zur Verfügung stehenden Zeit die erforderlichen auch nur pauschalen Prüfungen vorzunehmen.
Dem Insolvenzgericht diese Prüfung zu übertragen, stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 75 InsO, den Einfluß der Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens zu stärken (BT-Drucks. 12/2443 S. 133 zu § 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung). Dem Gesetzgeber ging es darum, durch das weitgehende Initiativrecht den Einfluß der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gläubigerbefriedigung zu stärken (vgl. Uhlenbruck, aaO § 75 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 Rn. 1; Kübler in Kübler/Prütting aaO § 75 Rn. 5). Zwar ist es auch Ziel der Insolvenzordnung , Außenstehende vom Insolvenzverfahren fernzuhalten (BTDrucks. 12/2443 S. 80). Ist jedoch gerade die Gläubigereigenschaft zweifelhaft, muß die Entscheidung hierüber in erster Linie den hierzu Berufenen, nämlich dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, überlassen bleiben.

Wird in der Gläubigerversammlung die Forderung eines Gläubigers dem Grund oder der Höhe nach bestritten, muß allerdings gemäß § 77 Abs. 2 InsO für das Stimmrecht eine Regelung getroffen werden. Auch diese obliegt in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den stimmberechtigten Gläubigern. Nur wenn diese sich nicht über das Stimmrecht einigen, hat das Insolvenzgericht auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Vorbringens des Gläubigers und des Bestreitens des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers sowie der vorgelegten Beweismittel eine Regelung zu treffen. Diese - lediglich hilfsweise - bestehende Zuständigkeit zeigt, daß es nicht Sinn des § 75 InsO sein kann, diese Prüfungen bereits ohne mündliche Erörterung in der Gläubigerversammlung in allen Fällen vorwegzunehmen.

d) Ob das Insolvenzgericht die Antragsberechtigung ausnahm sweise dort versagen kann, wo es konkret den Mißbrauch einer formalen Gläubigerstellung hinsichtlich einer bestrittenen Forderung feststellt, etwa bei Anmeldung ersichtlich unberechtigter Forderungen, bedarf hier keiner Klärung. Eine lediglich abstrakte Mißbrauchsmöglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Insolvenzgerichts jedenfalls nicht aus, um das Antragsrecht für nicht festgestellte Forderungen generell zu verneinen. Im vorliegenden Fall liegen für einen Mißbrauch keine Anhaltspunkte vor.
4. Da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch im übrigen vorliegen, der Antrag außerdem Angaben zur Tagesordnung enthält (§ 74 Abs. 2 InsO), ist das Insolvenzgericht verpflichtet, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Die Einberufung steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts
(OLG Celle, ZIP 2002, 900; HK-InsO/Eickmann, aaO § 74 Rn. 3, § 75 Rn. 1;
Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 75 Rn. 7; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 75 InsO Rn. 2). Sie kann daher durch das Rechtsbeschwerdegericht angeordnet werden.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1.
in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
c)
Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,
e)
(weggefallen)
f)
Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,
g)
Verschollenheitssachen,
h)
Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
i)
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
k)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,
l)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
m)
Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes;
2.
vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
e)
Verfahren nach der Insolvenzordnung,
f)
(weggefallen)
g)
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
h)
Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
b)
in Festsetzungsverfahren,
c)
des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
d)
in Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
e)
auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
f)
auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
g)
auf dem Gebiet der Familiensachen,
h)
in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
im internationalen Rechtsverkehr,
b)
(weggefallen)
c)
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.