Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 11/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Juli 2003 zu 23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird für unzulässig erklärt.
Die vorbezeichneten Beschlüsse werden aufgehoben und die zugrundeliegenden Vollstreckungsanträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 48.986,83 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 € + 36.597,16 € =) 48.986,83 € zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse.
- 2
- Mit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. Juli 2003 und vom 1. August 2003 hat der Gläubiger in das bei der Stadtsparkasse Hildesheim geführte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitgeteilt , dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzverwalter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ordnungsgemäßer Besetzung (BGHZ 154, 200, 200 f) entschieden.
- 4
- Rechtsbeschwerde Die ist auch begründet. Den ausgebrachten Pfändungen des Massekontos steht ein Vollstreckungsverbot entgegen.
- 5
- 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zuständigkeit des vom Insolvenzverwalter angerufenen Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Erinnerungen bejaht.
- 6
- a) Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von Massegläubigern in die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar zur InsO § 90 Rn. 9; Lüke, in Kübler/Prütting InsO § 90 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Breuer, § 90 Rn. 24; Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 90 Rn. 10; Vallender ZIP 1997, 1993, 1998). Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat über sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Danach hätte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht Hildesheim und nicht an das Insolvenzgericht Detmold richten müssen.
- 7
- Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsgericht , sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genannten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH, aaO).
- 8
- Die b) Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3, § 148 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht ist nicht abschließend. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerichte und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO über Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in § 90 Abs. 1 InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten beziehen (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar aaO § 90 Rn. 10; HKInsO /Eickmann, InsO 4. Aufl. § 90 Rn. 13; Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechts -Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zur InsO § 90 Rn. 11; Landfermann, in Kölner Schrift 2. Aufl. S. 159, 174; Lüke, in Kübler/Prütting aaO § 90 Rn. 21; MünchKomm-Inso/Breuer, § 90 Rn. 25; Uhlenbruck , aaO § 90 Rn. 10; Behr JurBüro 1999, 66, 68; Vallender aaO S. 1999).
- 9
- c) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinnerungen nicht auf die Verletzung des § 90 InsO, sondern darauf gestützt, dass die Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von § 207 InsO gewesen sei und die Pfändungen des Massekontos die Befriedigung in der Rangfolge des § 207 Abs. 3 InsO vereitelten.
- 10
- Auch hierüber haben in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO die Insolvenzgerichte als die sachnäheren Gerichte zu entscheiden. Für Vollstreckungsverbote im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO ist auch dies überwiegend anerkannt (vgl. LG Trier ZInsO 2005, 221; Breutigam, in Berliner Kommentar aaO § 210 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, aaO § 210 Rn. 4; FK/Kießner, InsO 4. Aufl. § 210 Rn. 7; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 210 Rn. 4a; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 210 Rn. 4; a.A. Smid, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 2 und Fn. 4; ders. WM 1998, 1313, 1318 f; Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 51). Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Vollstreckungsverbot erfasse auch die Fälle der Massearmut im Sinne des § 207 InsO. Unterschiedliche Zuständigkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Vollstreckungsverboten, die ihren Grund entweder in der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 209 InsO oder in der Massearmut nach § 207 InsO haben, würden dem gemeinsamen Sinn und Zweck der Regelung, im Falle unzulänglicher Massen eine bestimmte Befriedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden.
- 11
- 2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 210 InsO das Vollstreckungsverbot der Massearmut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb für unzulässig zu erklären; zugleich sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 30).
- 12
- a) Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gelte nur für sogenannte Altmassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die titulierten Vergütungsforderungen des Gläubigers gehörten jedoch nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das Vollstreckungsverbot entsprechend auch auf die Massearmut nach § 207 InsO angewendet werden könne, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Im Erinnerungsverfahren könne auch nicht geprüft werden, ob dem Gläubiger nach § 207 Abs. 3 InsO nur noch ein quotenmäßiger Vergütungsanspruch zustehe. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse.
- 13
- b) Diese Begründung ist nicht tragfähig.
- 14
- aa) Nach der allerdings später als die angefochtenen Beschlüsse ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, WM 2006, 970, 973, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO auf das Rangverhältnis zwischen den im ersten Rang zu berichtigenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte Lücke zu schließen, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht gedeckt wären, falls die Neumasseverbindlichkeiten ausgeglichen würden. Ist die Masse sogar arm im Sinne von § 207 InsO und reichen die Barmittel nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer ähnlichen Lage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 923) - seine Tätigkeit nicht sofort beenden kann, weil § 207 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, müsste er ohne eine entsprechende Anwendung des § 210 InsO zusehen, wie andere Kostengläubiger im Wege der Vollstreckung bis zum vorläufigen Ausgleich ihrer Forderungen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige Befriedigung vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der in den §§ 207 ff InsO die massearme Insolvenz nur bruchstückhaft geregelt hat (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des § 210 InsO die entsprechende Anwendung über den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 68; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207 Rn. 32; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44).
- 15
- bb) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann der Insolvenzverwalter nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die in diesem Klageverfahren möglichen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO) verwiesen werden (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69; Pape, in Kübler /Prütting aaO § 207 Rn. 32 f; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44). Mit dem auf die Massearmut gestützten Vollstreckungsverbot wird ein Einwand gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein materieller Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall führte die Notwendigkeit einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwehr schon ausgebrachter Pfändungen vor allem zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende Masse (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69).
- 16
- Zwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO bestehe im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine Möglichkeit, die Anzeige des § 208 InsO auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, weil das gesetzliche Vollstreckungsverbot des § 210 InsO schlicht an die Anzeige selbst anknüpfe (vgl. Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576). Die rechtsverbindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht ausnahmslos (vgl. BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des § 207 InsO statuiert allerdings im Unterschied zu § 208 InsO nicht ausdrücklich eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die Wirkungen der Masselosigkeit - anders als die an die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO anknüpfenden Rechtsfolgen des § 210 InsO - nicht von einer solchen vorherigen Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht oder einer öffentlichen Bekanntmachung abhängig sind. Vielmehr treten die sich aus der Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 57; Pape, in Kübler/ Prütting aaO § 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung mangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts , den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu beobachten , bei Auftreten von Zweifeln eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls dem Gericht hierüber Mitteilung zu machen (vgl. MünchKomm- InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 40; FK/Kießner, aaO § 207 Rn. 17; Pape, in Kübler /Prütting aaO § 207 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 4). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO insoweit gleichzustellen und sie wie diese als Anknüpfungspunkt für das Vollstreckungsverbot ausreichen zu lassen.
- 17
- c) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masselosigkeit nach § 207 InsO eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststellen , weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf berufen , dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse anhängig seien. Der Kontostand des Massekontos habe sich im Zeitraum zwischen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Beträge zwischen rund 46.700 € und 50.200 € belaufen. Die Kontostände hat der Verwalter durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf 85.592,73 € beziffert, wobei er neben den streitgegenständlichen Kosten des Gläubigers Gerichtskosten allein in Höhe von 12.912,78 € in Ansatz gebracht hat. Der Gläubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegengetreten , dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen Darle- gungspflichten nicht genügt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der Massearmut im Sinne des § 207 InsO gegeben ist.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 -
LG Detmold, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -
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(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.