Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 103/04

published on 09/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 103/04
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Amtsgericht Chemnitz, 1317 IK 1728/00, 10/02/2004
Landgericht Chemnitz, 3 T 868/04, 21/04/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 103/04
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2004 aufgehoben.
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 158,85 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I 166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Vergütungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. März 2004 (GA II 346 f). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Beteiligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag ein, mit dem er – ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro – eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er zurück.
2
Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch nur für zwei Jahre – für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober 2002 – bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beteiligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpauschalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 InsVV a.F.).
4
1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den folgenden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Der weitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuhänder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am 11. März 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insgesamt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. – höchstens 250 Euro pro angefangenen Monat – wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des weiteren Beteiligten nicht erreicht.
5
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum fordern , in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 – IX ZB 255/03, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung musste überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich korrigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteiligte schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung aufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (§ 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am 11. März 2004 hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert.
6
3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. Maßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang – zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 – ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschränken, besteht daher nicht.

III.


7
Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das dritte und das vierte Jahr der Treuhänderschaft kann der weitere Beteiligte jeweils die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. in Höhe von 10 % der Netto- vergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) ergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 IK 1728/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 135 Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubige
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.