Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2008 - IX ZB 102/07

published on 14/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2008 - IX ZB 102/07
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Amtsgericht Düsseldorf, 661 M 1590/06, 18/10/2006
Landgericht Düsseldorf, 25 T 205/07, 04/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 102/07
vom
14. Juli 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Fischer

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf der Seite 3 im ersten Absatz, fünfte Zeile statt "19. März 2003" heißen muss: "19. Mai 2003".
Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1590/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 T 205/07 -
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13/11/2014 20:13

Der inländische Insolvenzverwalter darf zwar nicht über die Masse verfügen, jedoch eine Zwangsvollstreckung mittels Vollstreckungserinnerung abwehren.
13/11/2014 20:13

Der inländische Insolvenzverwalter darf zwar nicht über die Masse verfügen, jedoch eine Zwangsvollstreckung mittels Vollstreckungserinnerung abwehren.
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published on 14/08/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der w
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