Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - IX ZA 8/15

published on 10/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - IX ZA 8/15
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Landgericht Bielefeld, 23 T 548/14, 14/08/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 8/15
vom
10. Juni 2015
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 10. Juni 2015
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich
der Richter Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp
und der Richterin Möhring wird für unzulässig erklärt.
Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den
Beschluss vom 8. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an dem Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; vom 8. Juni 2010 - IX ZR 1/08, nv).
2
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist. Die Erfolgsaussichten in der Sache waren daher nicht zu prüfen.
3
Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape
Vorinstanz:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 T 548/14 -
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published on 29/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/00 vom 29. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kayser, Neško Ahlt und die Richterin Dr. Vézina am 29. Januar 2003 beschlossen: Di
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