Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - IX ZA 8/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 2
- Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unbegründet. Weder legt die Beklagte in ihrer Antragschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss die Beru- fungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90, WM 1991, 159; vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - IX ZA 38/10, Rn. 2). Entsprechende Darlegungen fehlen in der Berufungsbegründung der Beklagten. Diese hat sich nach der ihr zeitnah bekannt gegebenen Niederlegung des Mandats durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend um einen Vertreter für den Termin vom 16. Januar 2012 bemüht. Sie hat nach ihren eigenen Angaben vielmehr Zeit dadurch vertan, dass sie trotz der auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gestützten Mandatskündigung zunächst versucht hat, das Mandat durch einen anderen Anwalt der Kanzlei fortführen zu lassen.
- 3
- Ein Notanwalt ist der Beklagten im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 2 O 196/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2013 - I-12 U 50/12 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.