Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - IX ZA 6/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Amtsgericht Das hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009 eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristversäumung unzulässig.
- 3
- Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008 bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar 2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. Anderenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Er- kenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; BayObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.