Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08

published on 24/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08
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Amtsgericht Düsseldorf, 512 IK 116/08, 26/10/2008
Landgericht Düsseldorf, 25 T 692/08, 27/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 49/08
vom
24. September 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 24. September 2009

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller, ein ehemals selbständiger Maler und Lackierer, hat am 13. Mai 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung beantragt. Das von ihm vorgelegte Forderungsverzeichnis wies 19 Gläubiger aus, darunter die Berufsgenossenschaft. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts hat der - anwaltlich vertretene - Schuldner die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens lägen nicht vor, weil die Forderung der Berufsgenossenschaft keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO darstelle; vorsorglich hat er die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens hat er den Antrag auf Eröffnung des Regelin- solvenzverfahrens zurückgezogen und ausdrücklich nur die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt.
2
Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Schuldner persönlich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

II.


3
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
4
Die 1. beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder Rechtsbeschwerde eingelegt noch einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO).
5
a) Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: die Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch die für die Bewilligung der Prozesskosten- hilfe erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen - beibringt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Rn. 4; v. 27. September 2007 - IX ZA 20/07, Rn. 2).
6
b) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der Antrag war jedoch nicht vollständig ausgefüllt. Belege insbesondere zur Höhe seines Einkommens fehlten völlig. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass er die Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beizubringen habe. Dies hat er nicht fristgerecht getan. Die e-mail, die am letzten Tag der Frist um 21.23 Uhr in der Poststelle des Bundesgerichtshofs eingegangen ist, war nicht geeignet, die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; v. 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331).
7
2. Zudem ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
8
a) Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, ist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entsprechenden (Hilfs-) Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11).
9
b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne von § 384 Satz 2 InsO stellen sich nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Begriff weit auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, ZVI 2005, 598, 600 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5680, S. 14). Im vorliegenden Fall betraf die Forderung der Berufsgenossenschaft jedoch nicht einen Arbeitnehmer des Schuldners , sondern den Schuldner selbst, der im fraglichen Zeitraum nicht einmal Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Dass es sich hierbei nicht um eine Forderung "aus Arbeitsverhältnissen" handeln kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Veröffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, gibt es nicht (vgl. etwa Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 18; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16). Ob die Vorinstanzen im Einzelfall richtig entschieden haben, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2008 - 512 IK 116/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2008 - 25 T 692/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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Annotations

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.