Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZA 42/10

published on 17/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZA 42/10
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Landgericht Aschaffenburg, 2 O 67/09, 04/09/2009
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 128/09, 26/08/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 42/10
vom
17. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden.
2
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff).
3
Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 14).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 2 O 67/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 U 128/09 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 18/11/2010 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 247/09 Verkündet am: 2. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 256; BGB § 194 Ab
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.