Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZA 36/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
- 2
- Bundesgerichtshof Der hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein An- spruch der Masse gegen die D. auf Rückzahlung der für den Ehemann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zum Vermögen der Schuldnerin und war Bestandteil der Insolvenzmasse.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 16.06.2010 - 23 IN 130/05 -
LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2010 - 6 T 71/10 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
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zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.