Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - IX ZA 27/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögli- che Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87, ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Gleiches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlichkeiten unmöglich gemacht werden.
- 2
- Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers (BGHZ 42, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219, 1221), bedeutet also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen.
- 3
- Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8072 IN 595/05 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 11 T 5209/06 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.