Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - IX ZA 24/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
- 2
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf Rechtssätzen, die von denjenigen einer Vergleichsentscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweichen. Die Auslegung, der Erwerb verschiedener Rechte durch die Beklagte zum Kaufpreis von 500.000 € sei bereits im Vorvertrag vom 3. Juni 2008 aufschiebend bedingt vereinbart worden (vgl. zu Optionsrechten etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05, NJW 2006, 2843 Rn. 9, 20), stellt eine tatrichterliche Würdigung dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt.
- 3
- Im Übrigen liegen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil es den vier Insolvenzgläubigern mit den höchsten festgestellten Forderungen (von der Beklagten abgesehen) im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten im Falle eines Prozesserfolgs zuzumuten ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anteilig aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2011 - 2-10 O 48/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2013 - 1 U 254/11 -
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.