Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - IX ZA 24/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
- 2
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe an dem Erlös aus der gekündigten Lebensversicherung ein Pfandrecht zu, beruht wesentlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der Versorgungszusage, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht ist dabei nicht von der Rechtsprechung gleichrangiger oder übergeordneter Gerichte abgewichen.
- 3
- 2. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass es für die S. als einer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Forderungen der S. sind zwar nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Eine Beteiligung an den Prozesskosten ist ihr unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sofern sie nur einen geringen Ausfall erleidet und deshalb nur in unerheblichem Maß an einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung Teil hat. Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19).
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.07.2011 - 10 O 2994/10 (329) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 65/11 -
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.