Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - IX ZA 24/12

published on 26/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - IX ZA 24/12
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Landgericht Osnabrück, 10 O 2994/10, 14/07/2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 65/11, 21/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 24/12
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. September 2013

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2012 wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
2
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe an dem Erlös aus der gekündigten Lebensversicherung ein Pfandrecht zu, beruht wesentlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der Versorgungszusage, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht ist dabei nicht von der Rechtsprechung gleichrangiger oder übergeordneter Gerichte abgewichen.

3
2. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass es für die S. als einer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Forderungen der S. sind zwar nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Eine Beteiligung an den Prozesskosten ist ihr unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sofern sie nur einen geringen Ausfall erleidet und deshalb nur in unerheblichem Maß an einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung Teil hat. Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19).
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.07.2011 - 10 O 2994/10 (329) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 65/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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published on 03/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/11 vom 3. Mai 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmid
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published on 28/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gemäß Entwurf nach Anlage ... wird zurückgewiesen. Gründe
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.