Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - IX ZA 17/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die gegen die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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- Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, die Klägerin vor Verwerfung der Berufung hierzu anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718 Rn. 8; vom 18. Juli 2008 - XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 Rn. 6). Die Verwerfung der Berufung beruht jedenfalls nicht auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises.
- 3
- Die Klägerin begründet ihr Fristversäumnis ausschließlich mit ihrer Mittellosigkeit. Aus diesem Grund hatte sie für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hatte das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung jedoch bereits für die Klägerin unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2013 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1581 Rn. 2) abgelehnt. Dies war der Klägerin aufgrund der Zustellung der ablehnenden Entscheidung seit dem 26. März 2014 bekannt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie sich hinsichtlich ihrer Fristversäumnis nicht mehr auf Mittellosigkeit berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 7). Sie hätte das Berufungsverfahren unter Hinzurechnung einer kurzen Überlegungsfrist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eigene Kosten fortführen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 6 f; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 10).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 2 O 259/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.04.2014 - 15 U 215/13 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.