Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 2
- Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 3
- 1. Die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte anfechtungsrechtliche Pflicht zur Rückgewähr der ihr zugeflossenen Versicherungssummen war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die Auszahlung der Versicherungen beruhte auf einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners, nämlich der Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte für die abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350, 354) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte für diese Einsetzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verantwortung verneint. Hierbei sprach insbesondere die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde zur Übertragung der ideellen Grundstückshälfte der Beklagten an ihren verstorbenen Ehemann vom 20. Juli 2004 gegen ihre Rechtsbehauptung einer entgeltlichen Einsetzung als Bezugsberechtigte.
- 4
- Berufungsgericht Das hat den Anfang der Vierjahresfrist des § 134 Abs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 (aaO S. 357) für den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der Beklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall auslöste. Vorher konnte die Bezugsberechtigung der Beklagten nach den hier gegebenen Umständen frei widerrufen werden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein Anlass. Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann haben die auch hier gegebene Möglichkeit, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten und damit der Begünstigten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu verschaffen, nicht genutzt.
- 5
- 2. Der Streitgegenstand betraf im Kern danach nur noch die Frage, ob die Beklagte nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Einwand der Entreicherung wegen der von ihr verbrauchten Teile der Versicherungssummen ausgeschlossen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift kommen zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Das Berufungsgericht hat sie jedoch nicht entschieden. Sie sind auch nicht entscheidungserheblich.
- 6
- Die Beklagte gehörte zu dem in § 138 Abs. 1 InsO bezeichneten nahe stehenden Personenkreis des Urhebers der angefochtenen Rechtshandlung. Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises ihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen (so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Umkehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen.
- 7
- Der Bundesgerichtshof hat auch noch nicht entschieden, ob dem Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hier nur bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Im Schrifttum wird diese Frage unterschiedlich beurteilt. Das Berufungsgericht spricht sie nur indirekt an. Es zitiert die in diesem Punkt kontroversen Kommentierungen von Kirchhof (MünchKomm -InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 107), der einfache Fahrlässigkeit genügen lässt, und von Kreft (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 Rn. 28-30), welcher die Bestimmung im Sinne grober Fahrlässigkeit deutet. Hieraus und aus der Subsumtion des Berufungsurteils kann nur geschlossen werden, dass das Berufungsgericht auch diese Grundsatzfrage nicht für entscheidungserheblich erachtet hat, sondern der Beklagten aufgrund ihres Einblicks in die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemannes vorwirft, sich in besonders schwerwiegender Weise der sich aufdringenden Erkenntnis verschlossen zu haben, das hinterlassene Vermögen könne nicht ausreichen, um die Erblasserschulden zu befriedigen, wenn die Beklagte hiervon nicht sogar Kenntnis hatte. Ob diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
- 8
- Entscheidungserheblich ist auch diese Beweiswürdigung nicht. Das Berufungsurteil wird bereits von der Erwägung getragen, dass die Beklagte für die geltend gemachte und von dem Kläger bestrittene Entreicherung beweisfällig geblieben ist. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht von einer Zulassung der Revision gegen seine Entscheidung abgesehen.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 8 O 3347/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 8 U 133/06 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.