Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZA 106/11
published on 29/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZA 106/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 106/11
vom
29. März 2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 29. März 2012
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München vom 20. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheitert, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels bedarf, bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
- 2
- Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7 ff). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
AG München, Entscheidung vom 30.08.2011 - 1508 IN 2112/11 -
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2011 - 14 T 22545/11 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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published on 10/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 145/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine partei
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.