Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2007 - IV ZR 93/06

published on 23/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2007 - IV ZR 93/06
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Landgericht Halle, 9 O 39/04, 09/09/2005
Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 98/05, 03/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 93/06
vom
23. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 23. Mai 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 200.000 €

Gründe:


1
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
2
1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die von ihr als grundsätzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Bera- tungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 (IVa ZR 193/87 - VersR 1989, 472) hinreichend geklärt. Ob und in welchem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbedürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den jeweiligen Umständen ab.
3
2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar gesteigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt hat.
4
Die a) Klägerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der Wertermittlung des Objekts beratungsbedürftig. Das versteht sich von selbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn die Klägerin den Inhalt des Vertrages mit dem früheren Versicherungsnehmer gekannt haben sollte, hätte sich daraus für sie nicht erschlossen, was die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem Vertrag genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin auch bei der Frage des Mitverschuldens in tatrichterlich rechtsfehlerfreier Würdigung für unerheblich gehalten. Die Zeugen O. und B. mussten deshalb nicht vernommen werden.
5
b) Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin H. und W. zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen Zulassungsgrund auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das Landgericht hatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist, davon überzeugt, dass der Agent H. seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgründen jegliche Beratungspflicht verneint und ausdrücklich vorgetragen, es habe keinerlei Veranlassung bestanden, die Klägerin über die Konsequenzen aus der Reduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das Berufungsgericht bei den Ausführungen zur Beweislast den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom Versicherer zu führenden Beweis der fehlenden Kausalität der Pflichtverletzung fehlerhaft oder zumindest missverständlich nicht hinreichend auseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Klägerin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste Wert- ermittlung hingewiesen und ihr unmissverständlich erklärt wurde, dass sie nach einem Versicherungsfall nur etwa die Hälfte des Schadens ersetzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast nicht genügt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 39/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 U 98/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 03/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 171/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.