Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2009 - IV ZR 88/07

published on 11/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2009 - IV ZR 88/07
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Landgericht Karlsruhe, 11 O 74/05, 04/08/2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 196/06, 15/03/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 88/07
vom
11. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 11. März 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 44.574,13 €.

Gründe:


1
DieBeschwerdezeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz (hier 14%) bei der Verweisung des in seiner früheren Tätigkeit berufsunfähigen Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)versicherung auf eine andere Tätigkeit zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 64/04 - ZfSch 2008, 163 unter 2; Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 1998, 1537 unter 4 und vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4 b).
3
Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon getragen, dass der Kläger nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnisstand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht hat wie in seiner früheren Beschäftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gießerei seiner Arbeitgeberin. Bereits darin liegt ein der Verweisung entgegenstehender Unterschied der neuen Beschäftigung zur früheren Lebensstellung des Klägers, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme.
4
einer Von weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 O 74/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 U 196/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 20/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 64/04 vom 20. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Fr
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.