Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2012 - IV ZR 85/11
published on 03/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2012 - IV ZR 85/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 85/11
vom
3. September 2012
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Frage, ob eine Fristenregelung , wie sie in Nr. 2.1.1 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden AUB der Beklagten enthalten ist, den Anforderungen des Transparenzgebotes genügt, durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 (IV ZR 39/11) entschieden worden ist. Ferner erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.08.2010 - 3 O 151/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 172/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 20/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/11 Verkündet am: 20. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfa
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)