Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2005 - IV ZR 7/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
- 1
- Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, das Kammergericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite übergangen und zwar insbesondere, dass Gegenleistung für übertragene Nießbrauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis 1998 in Höhe von 139.413,39 € gewesen sei. Der angefochtene Senatsbeschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass auch er diesen Vortrag nicht berücksichtigt habe.
- 2
- Das trifft nicht zu.
- 3
- Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begründung seines die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2).
- 4
- Im Übrigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge lediglich ihr Verständnis des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Tatrichters setzen möchten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortrages insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt , dass mit dem notariellen Überlassungsvertrag vom 21. April 2000 in einer Art Gesamtbereinigung sämtliche von der Beklagten erbrachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM ausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - für diese Überzeugungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbesondere zu Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 139.413,68 DM und etwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsbestellungen sind im Ergebnis beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt herausgegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen oder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in den Gründen sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdrücklich in Bezug genommenen und sinngemäß wiedergegebenen Parteivortrages aus den Schriftsätzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 21 O 506/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 26 U 46/04 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.