Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - IV ZR 54/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben , weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Voll-
streckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen (BGH, Beschluû vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).
2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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Annotations
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.