Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 423/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 14. Dezember 2016
beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
- 2
- 2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat diesbezüglich nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.
- 3
- Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Wie der Senat in dem Beschluss vom 10. Februar 2016 (Rn. 12) im Einzelnen ausgeführt hat, hätte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müssen, soweit es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Da das Feststellungsinteresse der Klägerin erst infolge der Aufgabe der früheren Gegenwertregelung im Verlauf des Revisionsverfahrens entfallen und damit Erledigung der ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge eingetreten ist, entspricht es billigem Ermessen , insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
- 4
- Insgesamt sind die Kosten des Revisionsverfahrens - ebenso wie die des Berufungsverfahrens - gegeneinander aufzuheben, da die zurückgenommenen und die für erledigt erklärten Revisionsanträge gleich zu bewerten sind.
- 5
- 3. Die von der Beklagten erbetene Klarstellung, dass die vorinstanzlichen Urteile wirkungslos sind, soweit sie der Klage stattgegeben haben, hält der Senat nicht für geboten. Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Dies kann entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer vorinstanzlichen Entscheidung möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Für einen solchen Ausspruch besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil aus den Feststellungsaussprüchen nicht vollstreckt werden kann.
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 28.08.2009- 2 O 74/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2012- 6 U 143/11 (Kart.) -
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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.