Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2017 - IV ZR 365/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 4. September 2017
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 114.065,75 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung , welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt und mithin zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12 juris Rn. 2 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
- 2
- Maßgebend für den Streitwert der hier erhobenen Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer Treuhandgesellschaft ist zunächst die gegen letztere erhobene und vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Hauptforderung auf Schadensersatz. Insoweit hat der Senat übersehen, dass nach dem Klägervortrag von der zur Insolvenztabelle angemeldeten Hauptforderung in Höhe von 73.845 € lediglich 38.565 € auf die hier al- lein streitgegenständliche Kapitalbeteiligung des Klägers entfallen, und beide Beträge stattdessen irrtümlich addiert. Richtigerweise ist mithin von einer Hauptforderung von 38.565 € auszugehen. Ihr sind die nach der Behauptung des Klägers im Haftpflichtprozess entstandenen Kosten (455,07 € und 1.200,68 €) hinzuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21. Ja- nuar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I [juris Rn. 34]; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Die weiteren gegen die Insolvenzschuldnerin erhobenen Nebenforderungen wirken sich auf den Streitwert nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 aaO).
Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016- 27 O 9065/15 -
OLG München, Entscheidung vom 21.11.2016- 28 U 1618/16 -
Annotations
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.