Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2010 - IV ZR 336/07

published on 10/03/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2010 - IV ZR 336/07
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Landgericht Köln, 24 O 589/01, 28/09/2006
Oberlandesgericht Köln, 9 U 204/06, 13/11/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 336/07
vom
10. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 10. März 2010

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten.
Beschwerdewert: 22.531,66 €

Gründe:


1
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen.
2
Beschwerdevorbringen Das gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 2 b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hinreichend geschützt, und zwar durch § 157 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 m.w.N.) und die Rechtsprechung des Senats zum rechtlichen Interesse des Geschädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren habe, wenn dies - wie hier angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des Abtretungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 24 O 589/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 204/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verlet
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.