Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2013 - IV ZR 309/12

published on 17/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2013 - IV ZR 309/12
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Landgericht Karlsruhe, 8 O 56/11, 07/12/2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 5/12, 12/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 309/12
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 17. Juli 2013

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugelassen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 64.500 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 19.383,92 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.883,92 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 23% anzusetzen sind.
Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Brüder. Zwischen 1997 und 2007 überließ der Kläger dem Beklagten mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, deren Rückzahlung er begehrt. Er behauptet, er habe dem Beklagten diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den ab dem Jahre 2003 geleisteten Beträgen habe er den unstreitigen Erwerb einer Immobilie durch den Beklagten und deren weiteren Aus- und Umbau unterstützt ; der Beklagte habe ihm im Hinblick hierauf und auch vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen versprochen, ihm später hälftiges Miteigentum an der Immobilie einzuräumen. Im Jahre 2010 habe der Beklagte sich geweigert, dieses Versprechen zu erfüllen.
2
Geldübergaben in Höhe von insgesamt 81.883,92 € sowie die Verauslagung von 16.000 € für den Kauf einer Einbauküche sind unstreitig. Insgesamt hat der Kläger, der weitere Geldübergaben und Auslagen für den Beklagten behauptet, in den Vorinstanzen 143.016,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.
3
Der Beklagte behauptet, bei der Übergabe der unstreitigen Beträge handele es sich um die Auskehrung von Einnahmen aus einem Marktstand und einem Ladengeschäft des Beklagten, die der Kläger zunächst für ihn verwahrt gehabt habe. Daneben habe der Kläger nur einige Kleinbeträge verauslagt, hinsichtlich derer über eine Rückzahlung nie gesprochen worden sei. Der Beklagte hat sich ferner unter anderem auf Verjährung berufen.

4
II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 16.000 € nebst Zinsen verurteilt (Erstattung des Kaufpreises für die Küche) und die Klage im Übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der erfolglosen Berufung des Klägers hat es ausgeführt:
5
Abgesehen von der Kaufpreiszahlung für die Einbauküche habe der Kläger das Zustandekommen eines Darlehensvertrages schon mangels Beweisantritts nicht bewiesen. Aber auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Der Beklagte habe mit der behaupteten Auskehrung von Einnahmen aus seinen Geschäften sowie dem weiter behaupteten Familienbrauch, dass Auslagen für ein anderes Familienmitglied nicht erstattet würden, einen Rechtsgrund für die Zahlungen dargelegt. Das Fehlen dieses geltend gemachten Rechtsgrundes habe der Kläger nicht bewiesen.
6
Im Übrigen wären die Ansprüche auch verjährt. Die letzte unstreitige Zahlung sei am 3. Januar 2007 erfolgt; der Kläger habe damit die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse gehabt, um seinen Anspruch geltend zu machen, so dass Ende 2010 - und damit vor Klageeinreichung im Jahre 2011 - Verjährung eingetreten sei. Soweit der Kläger geltend mache, die Ansprüche seien erst dadurch entstanden, dass der Beklagte sich im Oktober 2010 geweigert habe, ihm Miteigentum an dem erworbenen Anwesen in K. zu übertragen, sei dieses erst in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich. Hinsichtlich streitiger Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte das Geld oder dafür gekaufte Sachen erhalten habe.

7
III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der 64.500 € nebst Zinsen übersteigenden Ansprüche unbegründet. Insoweit allein in Betracht kommende Darlehensansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Diesbezüglich hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Diesbezüglich hat der Senat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
8
IV. Die Abweisung der Klage verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soweit das Berufungsgericht einen möglichen Bereicherungsanspruch des Klägers abgelehnt hat, ohne seinem Vorbringen nachzugehen, dass die ab 2003 geleisteten Zahlungen nicht aus den vom Beklagten genannten Gründen, sondern im Hinblick auf dessen Bitte, ihn beim Erwerb des von ihm gekauften Anwesens zu unterstützen, und das in diesem Zusammenhang gegebene Versprechen, dem Kläger später hälftiges Miteigentum einzuräumen , erfolgt sind.
9
1. Dieses Vorbringen des Klägers ist geeignet, einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu begründen. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Zuwendung , des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist ei- ne - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 31; vom 10. November 2003 - II ZR 250/01, NJW 2004, 512 unter II 2, jeweils m.w.N.).
10
Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass er gerade wegen des Versprechens des Beklagten auf Einräumung von Miteigentum auf dessen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zweckbindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Formunwirksamkeit des Versprechens (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1548, jeweils m.w.N.).
11
2. Sofern sich das Klägervorbringen als richtig erweisen sollte, ist auch keine Verjährung eingetreten, weil der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung erst entsteht, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 aaO 266 m.w.N.). Das wäre hier aufgrund der Weigerung des Beklagten im Jahre 2010 der Fall gewesen, so dass die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Jahre 2011 rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

12
3. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil die Zurückweisung des Vorbringens nach dieser Norm nicht zulässig war. Der Kläger hatte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13. April 2011 (dort S. 3) unter Beweisantritt das Versprechen des Beklagten vorgetragen, ihm "für seine Unterstützung" die Hälfte der Immobilie zu übertragen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch haben soll, wenn die Eigentumsübertragung scheitert - die in dieser Form erst in zweiter Instanz geltend gemacht wurde -, setzt der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung dagegen nicht voraus.
13
4. Gegenstand eines möglichen Bereicherungsanspruchs des Klägers sind aber nur die Zahlungen vom 31. Oktober 2003, 12. Dezember 2003, 5. Mai 2004 und 3. Januar 2007 gemäß den Anlagen K 6, K 7, K 8 und K 22 in einer Gesamthöhe von 64.500 €. Zu Unrecht sieht die Beschwerde auch die behauptete Zahlung vom 14. August 2008 gemäß der Anlage K 17 als unstreitig an. Dem steht bereits entgegen, dass das Berufungsurteil im Anschluss an das landgerichtliche Urteil diese Zahlung als streitig darstellt und insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt ist. Zudem deckt sich die Feststellung als streitig mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagtenauf S. 6 seiner Klageerwiderung.
14
V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2011- 8 O 56/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2012 - 15 U 5/12 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)