Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 3/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.088 ? festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der USA, und die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrundstücks. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und Rech-
nungslegung über die das Hausgrundstück betreffenden Rechtsgeschäfte und über die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecks Sanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. Das Landgericht hat, nachdem es zuvor dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Prozeßkostensicherheit gemäß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 DM auferlegt hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der Beklagten im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, dem Kläger gemäß §§ 110, 112, 113 ZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das angefochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses Zwischenurteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt.
II. 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der Beklagten statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der Beklagten übersteigt die Revisionsgrenze von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPO a.F.).
a) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat, ist sie vom Revisionsgericht eigenständig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847 unter II 2; Beschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 unter II 2; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; MünchKomm/Wenzel, ZPO
2. Aufl. § 546 Rdn. 26; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 36).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der für die Beschwer maûgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mit dem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeûkostensicherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 269 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80 - WM 1981, 1287 unter III 1; offengelassen im Urteil des BGH vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89 - VersR 1991, 122 unter II).
c) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM.
Hauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunftsklage. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemiût sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nicht nach dem Abwehrinteresse der Beklagten , das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten ist. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 GKG). Das Abwehrinteresse ist deshalb nur maûgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung einlegt. Hier hingegen ist es der Kläger, der mit der Berufung sein Auskunftsinteresse weiterverfolgt. Dieses ist gemäû § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maû die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und
die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maûgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
Hier ist der Leistungsanspruch des Klägers, den er im ersten Rechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekündigt hatte, auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichtet, für die das Grundstück haftet. Da aber die Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger ohnehin 2/3 der Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat. Die gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des Berufungsgerichts am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war laut Schreiben der Sparkasse E. vom 1. Februar 2000 von diesem Tage an mit damals 7,68% zu verzinsen. Für den maûgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die Darlehensschuld deshalb auf rund 560.000 DM geschätzt werden. 1/3 davon sind 186.666 DM.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der Kläger nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt. Die Quote für das Auskunftsinteresse des Klägers veranschlagt der Senat mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer der Beklagten sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM (19.088 ?) zu veranschlagen.
2. Das bedeutet aber nicht, daû die Revision unzulässig ist. Zwar ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt, die Revision an sich nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das Oberlandesgericht die Revision nicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die Frage der Zulassung zu prüfen, weil es irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 DM festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu behandeln , damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts überprüfen kann, ob die Sache revisionswürdig ist. Das geschieht im Wege einer Annahmeprüfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf beschränkt , ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). Auf die Erfolgsaussicht der Revision kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluû vom 25. Oktober 1995, aaO).
3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, nicht vor. Würde die Revision angenommen, so wären auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.