Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - IV ZR 28/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: bis 80.000 €
Gründe:
- 1
- Der Kläger begehrt nach einem behaupteten Einbruch in sein Haus Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Hausratversicherung , der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen http://www.juris.de/jportal/portal/t/1w7z/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=184&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310432003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - (VHB 92) zugrunde liegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
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- 1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 3.898,95 € für einbruchbedingte Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet, ist sie unzulässig.
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- Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf die Frage, ob sich der beklagte Versicherer auf die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen darf - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - ZIP 2009, 2158 Tz. 11), aus den Urteilsgründen. Sie machen deutlich, dass das Berufungsgericht mit der Revisionszulassung lediglich die Prüfung ermöglichen wollte, ob die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05 - VersR 2008, 1491) seiner Entscheidung entgegenstehen. Das betrifft allein die Frage der Berufung des Versicherers auf die Verletzung der Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 (Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle ), nicht aber die Erstattung "notwendiger Kosten" i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. e und f VHB 92 für die Reparatur von Gebäudeschäden , die durch den Einbruchdiebstahl verursacht worden sind, und die Auswechslung von Schlössern. Denn für diese Kostenerstattung ist ein Normzweckzusammenhang zur Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 nicht erkennbar. Es handelt sich insoweit auch um einen selb- ständigen Teil des Streitstoffes, über den durch Teilurteil hätte entschieden werden können.
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- Soweit der Kläger dennoch auch den Kostenerstattungsanspruch weiterverfolgen möchte, scheidet eine (teilweise) Umdeutung seiner Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. allgemein zur Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. vor § 511 Rdn. 37) deshalb aus, weil auch dieses Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. Denn der Kläger hat innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Art und Weise dargelegt (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 291 ff.).
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- 2. Die nur im Übrigen vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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- a) Mit seinem Urteil vom 17. September 2008 (aaO Tz. 8-11) hat der Senat grundsätzlich geklärt, dass es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen , dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit bestehe und er anderenfalls leistungsfrei werden könne.
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- Erst im Rahmen der dann nach § 242 BGB eröffneten Abwägung der beiderseitigen Interessen ist es von Bedeutung, dass einerseits die Unkenntnis von Versicherungsnehmern über die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage weit verbreitet ist, der Versicherer demgegenüber einen Wissensvorsprung hat und ihm ein Hinweis auf die Obliegenheit und ihre Rechtsfolgen im Schadenmeldungsformular ohne Weiteres möglich ist. Anders als die Revision meint, reichen diese Umstände für sich genommen aber noch nicht aus, um eine generelle Hinweis- oder Belehrungspflicht des Versicherers in jedem Falle zu begründen.
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- Obdievorgenannten Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, ob insbesondere der Versicherungsnehmer durch das Verhalten des Versicherers irritiert worden ist, ist einer weiteren grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern muss vom Tatrichter anhand der konkreten Fallumstände beantwortet werden.
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- b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Das Berufungsgericht hat hier eine Irreführung des Klägers durch die Beklagte über die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, verneint. Diese Bewertung der festgestellten Tatsachen ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Rechtsfehler deckt die Revision insoweit nicht auf. Ungeachtet der dem Senatsurteil vom 17. September 2008 (aaO) zugrunde liegenden Besonderheiten hat sich - solange der Versicherer bei ihm keinen Irrtum über die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält - grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst im Schadenfalle anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen.
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- Eine dem Sachverhalt der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 ähnliche Irreführung des Klägers durch die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat sich im Anschluss an die Schadenmeldung zunächst darauf beschränkt, dem Kläger - bereits am 10. August 2006 - ein Schadenmeldungsformular zu übersenden, in welchem auch danach gefragt wurde, ob und wann eine "komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht" wurde. Dem konnte der Kläger nicht entnehmen, dass es auf eine solche Schadenaufstellung fortan nicht mehr ankäme.
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- Unerheblich ist es danach, ob auch die Polizei dem Kläger ausreichende Kenntnis von der versicherungsrechtlichen Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage und den Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung für die Versicherungsleistung verschafft hat. Entscheidend ist allein , dass das Verhalten der Polizei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger nicht dahin gedeutet werden konnte, man sei an der unverzüglichen Vorlage einer Schadenaufstellung nicht mehr interessiert.
- 13
- 3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungs-/Zurückweisungsbeschluss mit ergänzender Begründung erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2008 - 13 O 216/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 187/08 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.