Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizuordnen.
- 2
- Kläger Der stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte: Dr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrags , den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt hatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte angehöre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu Lasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleunigung , indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den Kläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzuführen. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine Gebühren zu verzichten.
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- II. Die Anträge waren zurückzuweisen.
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- 1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbehandlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers.
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- a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, ent- spricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts , den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günstige Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält.
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- Die b) Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht festgehalten
).
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- c) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesgerichtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht- fertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K., die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich.
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- d) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen oder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit 27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, noch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger unzumutbar wäre.
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- a) 2. Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts eines der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen (so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 78c Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K. einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behauptet , dass Dr. N. auf Gebühren verzichte.
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- b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht gerechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung eines anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 unter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ordnungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen.
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -
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(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- 1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; - 2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; - 3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- 1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; - 2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; - 3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.