Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - IV ZR 251/08

published on 09/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - IV ZR 251/08
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Landgericht Düsseldorf, 39 O 114/06, 26/10/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 188/07, 05/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 251/08
vom
9. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller
am 9. November 2011

beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
2. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verworfen.
3. Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 € Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin 7.800,00 € Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 € betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3: 7.800,00 €

Gründe:

1
I. Die Beschwerde der Klägerin, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJWRR 2006, 644 Rn. 7), ist zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt insoweit weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
II. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin ist, soweit sie über diejenige der von ihr unterstützten Hauptpartei hinausgeht und daher als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297 f.) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt insofern an einer Begründung, § 544 Abs. 2 Satz 1 und 2. Zudem ist in diesem Prozessrechtsverhältnis die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht überschritten, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer infolge der Teilabweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nur bei 7.800 € läge.
3
III. Die Revision der Streithelferin, die sich gegen das Berufungsurteil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO). Es fehlt insoweit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses hat die Zulassung wirksam zugunsten der Beklagten zu 2 und zu 3 beschränkt, da nur zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen entschieden wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 543 Rn. 21).
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007- 39 O 114/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008- I-18 U 188/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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published on 08/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5/10 vom 8 . Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Bro
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.