Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09

published on 25/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09
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Landgericht Hannover, 6 O 198/07, 21/01/2009
Oberlandesgericht Celle, 8 U 24/09, 19/11/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 247/09
vom
25. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 25. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 700.000 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wiedergegeben sind.
2
Die Klägerin, die eine Drogeriekette mit mehr als 700 Filialen betreibt , macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bargeldentsorgungen vom 17. und 18. Februar 2006 geltend. Hiermit waren zwei Unternehmen der H. -Gruppe - die H. T. GmbH und die N. G. GmbH - auf der Grundlage eines im Februar 1996 geschlossenen Rahmenvertrages "Geldtransport/Geldbearbeitung" beauftragt, der zu "Haftung/Versicherungsschutz" unter anderem folgende Regelungen enthält: "1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Verlust , Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung. 2. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände nach vollzogener Quittungsleistung an den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter … und endet nach ordnungsgemäßer Übergabe der Gegenstände. …"
3
In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird bestimmt, dass die "Einzahlung der Gelder bei der LZB zugunsten der C. bzw. D. Bank AG" zum Umfang zu erbringenden Dienstleistungen gehört.
4
Darüber hinaus wird im "Leistungsverzeichnis Geldbearbeitung" unter anderem geregelt: "1. Dienstleistungsumfang … Einzahlung des gezählten und bearbeiteten Geldes bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl. … 4. Auszählung … Nach Beendigung des Zählvorganges werden die Geldnoten gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet. Das Gesamtvolumen des ausgezählten Geldes wird auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt. …"
5
Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten eine "Versicherungsbestätigung" über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung.
6
Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H. -Gruppe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.
7
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. T. GmbH und die N. G. GmbH im Umgang mit dem ihnen anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst haben.
8
Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
9
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
10
1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast sind durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt worden.
11
a) Danach ist durch den hier ebenfalls in Rede stehenden Vertrag über eine Valorenversicherung nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden, sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB folgen. Nicht erfasst sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB folgen, und die Deckung der vertraglichen Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung.
12
b) Der Senat hat damit das Verständnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer des hier gewährten Versicherungsschutzes bestätigt. Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
13
2. Mit Blick darauf, dass die vorgenannten Rechtsfragen erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 117/09 geklärt worden sind, die Revision deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im Weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. Senat aaO).
14
Die a) Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast können aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 genannten Gründen keinen Erfolg haben. Dabei gründet das Verständnis des Berufungsgerichts insbesondere nicht auf einem Grundrechtsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG), da nichts für die Auslegung des Versicherungsvertrages Relevantes unberücksichtigt geblieben ist. Unerheblich sind insofern von der Klägerin vorgelegte Dokumente, die mit an die D. Bank und die C. gerichteten besonderen Versicherungsbes- tätigungen in Zusammenhang stehen, da sich damit keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen lässt.
15
b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bargeld innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
16
aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe eingezahlt worden. Dem hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, dass das betreffende Bargeld an die H. - Gruppe übergeben wurde, sich im Weiteren aber im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Darüber hinaus hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, es bestehe die Möglichkeit, dass der H. -Gruppe zum Transport überlassenes Bargeld vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank verschwunden sei, nichts spreche dafür, dass sich unter den eingezahlten Geldern auch alle Gelder der Klägerin befunden hätten. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Daher ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen.
17
bb) Bei einer Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht feststellen.

18
(1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erfüllt worden ist. Denn der Versicherungsnehmerin war es nicht untersagt, angeliefertes Bargeld im Wege des kontogebundenen Überweisungsverfahrens (Pooling-Verfahrens ) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Kontos verbuchen zu lassen.
19
Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetreten , dass die nachfolgend anstehenden Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld.
20
(2) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die H. T. GmbH und die N. G. GmbH weder aus dem Rahmenvertrag noch aus dem Leistungsverzeichnis verpflichtet waren, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Klägerin einzuzahlen.
21
Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist nicht der Fall.
22
(a) Das Berufungsgericht hat sowohl den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJWRR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa) als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).
23
(b) Die gegen dieses Auslegungsergebnis gerichteten Rügen vermeintlicher Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch.
24
Einwand Der der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren, dass die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe erfolgt seien, und sich auch nicht mit der Zusammenfassung von Geldern unterschiedlicher H. -Kunden einverstanden erklärt, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine Einigung auf das Nicht-Konto-Verfahren nicht dargetan ist.
25
Füreinenderartigen Willen der Parteien des Rahmenvertrages bei dessen Abschluss ist auch sonst nichts ersichtlich. Weder dort noch im Leistungsverzeichnis ist die Art und Weise der Einzahlung konkret vorgeschrieben. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert vorge- tragen, ob und inwieweit gerade die Einzelheiten der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespräche mit der H. T. GmbH und der N. G. GmbH waren und inwiefern es den Vertragswortlaut - von Beginn an - ergänzende Absprachen gegeben haben kann, nachdem Ziffer 6 des Rahmenvertrages ausdrücklich bestimmt, dass sämtliche Änderungen der Schriftform bedürfen.
26
Die Klägerin räumt ein, es sei ihr darum gegangen, dass die bei den unterschiedlichen Filialen abgeholten Beträge in einer Summe an sie weitergeleitet würden. Gerade das wurde aber durch eine Einzahlung im kontogebundenen Überweisungsverfahren gewährleistet, das einen nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank zulässigen Weg der Geldentsorgung darstellte. Ob eine andere Vorgehensweise möglich und zulässig gewesen wäre, ist insofern unerheblich.
27
Entgegen (3) der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken dienten.
28
c) Dass die H. T. GmbH die für die Klägerin zu entsorgenden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank möglicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB ebenfalls nicht zu begründen , denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es insoweit schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (§§ 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlossen war.
29
d) Da eine Einzahlung im kontogebundenen Überweisungsverfahren hier nicht untersagt war, kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten die Geldentsorgung über ein H. -Konto von der Klägerin längere Zeit hingenommen wurde.
30
e) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigung zu. Denn deren Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte Versicherungsschutz nur für den Fall erwartet werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Daran fehlt es.
31
f) Auf Fragen der Vertragsanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2009 - 6 O 198/07 -
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Annotations

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.