Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - IV ZR 240/04

published on 04/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - IV ZR 240/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 240/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 4. Mai 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 75.915,26 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin hält eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts für geboten, weil es eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei, ob den Lebensversicherer gegenüber dem Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles Hinweispflichten dahingehend treffen, daß statt Auszahlung der Lebensversicherungssumme andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Ablösungsrechte) bestehen, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Ar-

beitgeber des Begünstigten als zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen worden sei.
Diese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich und deshalb weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
Es kommt nicht darauf an, ob der Lebensversicherer verpflichtet ist, den Bezugsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er die Versicherungsleistung in verschiedener Weise zur Gestaltung der Altersversorgung verwenden könne. Die Beklagte ist unstreitig nicht der Lebensversicherer. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Lebensversicherungsverträge und die Höhe der Leistung des Lebensversicherers seien ihr nicht bekannt. Daraus ist - da die Klägerin Gegenteiliges nicht behauptet hat - zu schließen, daß die Lebensversicherung nicht bei der Beklagten bestanden hat. Diese ist vielmehr die Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, von der die Klägerin die Witwenrente nach §§ 40, 43 der Satzung bezieht. Ob die Beklagte eine Hinweispflicht auf das Ablösungsrecht nach § 93a der Satzung traf, ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Beschwerde vermag einen Schaden der Klägerin als Voraussetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig darzulegen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung und hat nochmals in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, daß ein Schaden nicht ersichtlich sei, weil die Klägerin die aus der Lebensversicherung erhaltenen Leistungen nicht offengelegt habe und anzunehmen sei, daß der Auszahlungsbetrag die geleisteten Beiträge von 125.593,84 DM weit überstiegen habe. Es lag auf der Hand, daß die Klägerin hierzu vorzutragen hatte. Nach § 93a der Satzung konn-

te die Anrechnung der Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung nur durch Abtretung der Ansprüche auf die Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag oder Zahlung des entsprechenden Betrages an die Beklagte abgelöst werden, nicht aber - wie die Klägerin nach wie vor meint - durch eine Zahlung in Höhe der eingezahlten Beiträge (Gilbert/ Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes B § 97a Anm. 2, 4; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes B § 97a Anm. 5, 8, 10). Soweit die Beschwerde einen Hinweis des Berufungsgerichts vermißt, teilt sie nicht mit, was die Klägerin daraufhin vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831 unter II 2 b bb).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/12/2002 00:00

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.