Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06
published on 13/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 230/06
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 48.443,54 €
Streitwert: 48.443,54 €
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zulassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat insoweit richtig entschieden.
- 2
- bei Die nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück- zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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