Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2004 - IV ZR 21/04

published on 22/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2004 - IV ZR 21/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 21/04
vom
22. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 22. September 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.000 €

Gründe:


I. Die Klägerin begehrt für die Durchsetzung von P flichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlaß ihres 2002 verstorbenen Großvaters gemäß § 2314 BGB. Die Beklagte verweigert die Auskunft unter anderem, weil der Erblasser den Nachlaß im wesentlichen als Vorerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau erhalten habe, die nicht die leibliche Großmutter der Klägerin war, und weil für das Vermögen, mit dem sie als Stiftung von dem Erblasser ausgestattet worden sei, keine Auskunftsansprüche bestünden.

Das Landgericht hat dem Auskunftsverlangen stattge geben.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß Bedenke n bestehen, ob die Berufungssumme erreicht sei (§ 511 ZPO), weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung 500 € nicht übersteigen dürfte , hat die Beklagte erklärt, daß die Beschwer tatsächlich "bei über 10.000 €" liege, und dazu ausgeführt:
Für die Bewertung der Immobilien seien Gutachterko sten von 9.438,34 € brutto und 1.847 € bis 2.610 € netto zu erwarten. Hinzu kämen Notarkosten, die bei einem Nachlaßwert von 500.000 € sich auf 778,50 € beliefen; der Nachlaßwert liege aber noch darüber.
Die Einzelrichterin des Berufungsgerichts, der die Sache zunächst übertragen worden war, hat dann ohne weitere Begründung den Streitwert für die Berufungsinstanz "im Einvernehmen mit den Parteien und Parteivertretern" auf 25.000 € festgesetzt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagte n zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulas sung der Revision , mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beklagte hat nicht innerhalb der Begründungsfr ist dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die mit der beabsichtigten Revision erstrebte Änderung des Berufungsurteils die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 a). Sie bezieht sich für das Erreichen der Wertgrenze allein auf den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. Nach den eigenen Schätzungsangaben der Beklagten, auf denen dieser Beschluß beruht, liegt die Beschwer bei etwa 13.000 €. Selbst wenn man diesen Betrag mit Blick auf etwaige höhere Notarkosten und ein mögliches Überschreiten der Mittelwerte bei den Gutachterkosten noch etwas aufstockt, wird die Grenze nach dem Vortrag der Beklagten von 20.000 € nicht erreicht.

III. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerd e auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und zu klärende Grundsatzfragen sich auch mit Blick auf den Auskunftsanspruch gegen die Stiftung nicht stellen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss
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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.