Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - IV ZR 201/06

published on 29/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - IV ZR 201/06
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Landgericht Duisburg, 1 O 280/04, 01/09/2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 191/05, 20/06/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 201/06
vom
29. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 29. April 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 49.970,12 €

Gründe:


1
Beschwerde Die ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2
1. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willkürlich falschen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht (VersR 2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei, sondern im Ergebnis auch richtig entschieden.
3
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Gebäudeverwalter beim Abschluss einer Gebäudeversicherung regelmäßig im Namen des Eigentümers handele. Willkürlich sei jedoch im Weiteren die Annahme, es lägen besondere Umstände vor, die - entgegen der Regel - darauf schließen ließen, die Beklagte habe bei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt.
4
a) Die Übersendung des Versicherungsscheins vom 9. Mai 2001 an die von der Beklagten beauftragten Versicherungsmakler D. GmbH und W. ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Umstand , sondern erst die Annahmeerklärung der Klägerin. Der ursprüngliche , von der D. GmbH in Form eines vorbereiteten Versicherungsscheins bei der Klägerin eingereichte, auch eine Haftpflichtversicherung umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren Anschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigentümer des versicherten Grundstücks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht angenommen , war aber Grundlage für eine vorläufige Deckungszusage und letztlich für den mit dem Versicherungsschein vom 9. Mai 2001, der den Eigentümer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die Beklagte bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins durch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Namen abschließen will.
5
Die nach Vertragsschluss liegenden, für die Beklagte als Versicherungsnehmerin sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht mit Recht in seine Würdigung einbezogen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen , hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - NJW-RR 2005, 1323 unter II 2 a m.w.N.).
6
b) Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umständen ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen ergibt. Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03 - NJW-RR 2004, 1017 unter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auftraggeber , gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den Abschluss von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen werden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der Hausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat, weil sie nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen. Bei der Gebäudeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vielfältiger und komplizierter. Schon an der Sachversicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.), Pächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die eigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat. Es ist nicht ungewöhnlich , dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen abschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 11; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der D. GmbH vorgesehen, dass Versicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigentümer oder Verwalter ist. Wird in den Vertrag die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht einbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Gebäudeverwalters an der Versicherung auf der Hand.
7
Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats spricht auch, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um ein in besonderem Maße von Treu und Glauben bestimmtes Dauerschuldverhältnis handelt, bei dessen Eingehung und Durchführung der Versicherungsnehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erfüllen hat, die zur Risikoprüfung, der Gefahrverhütung und der ordnungsgemäßen Schadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Veräußerung hat der Versicherer zudem nach § 70 Abs. 1 VVG a.F., § 96 Abs. 1 VVG 2008 ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er kann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten Versicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin namentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt.
8
Auslegungsgrundsätze Die zum unternehmensbezogenen Vertreterhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 - VersR 1997, 477 unter II 1) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demgemäß nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im Zweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des Eigentümers gehandelt hat.
9
2.RechtsgrundsätzlicheFrag en zur ausnahmsweisen Zurechnung von Maklerverhalten zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil beide Makler von der Beklagten beauftragt und bevollmächtigt waren.
10
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 O 280/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-4 U 191/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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published on 08/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 12/03 Verkündet am: 8. Januar 2004 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 164 Ab
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.