Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2012 - IV ZR 133/11

published on 11/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2012 - IV ZR 133/11
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Landgericht Köln, 20 O 49/10, 06/10/2010
Oberlandesgericht Köln, 7 U 195/10, 26/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 133/11
vom
11. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 11. Juli 2012

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer höheren Betriebsrente für November 2004 bis Dezember 2009.
2
Er war als Arzt an einem Kreiskrankenhaus tätig und seit 1970 als schwerbehindert anerkannt. Zum 8. März 2004 wurde er vollständig erwerbsunfähig. Er war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert , aber Mitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer H.
. Daneben bestand eine Zusatzversicherung bei der Beklagten. Bis einschließlich September 2004 erhielt er unstreitig von seiner Arbeitgeberin sein Arbeitsentgelt. Am 1. November 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente, die er von da an monatlich in Höhe von 1.318,91 € erhielt. Sie erhöhte sich jährlich um 1%. Am 17. Oktober 2008 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr.
3
Der Kläger beanstandet die Höhe der Rentenzahlung. Die Satzung sei nicht richtig angewandt und die Rentenbeträge seien unzutreffend berechnet bzw. gekürzt worden. Die Beklagte habe insbesondere zu berücksichtigende Zuschläge nicht in die Rechnung eingestellt.
4
II. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, der Berufung der Beklagten hingegen stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten wie in der Klageschrift beantragt.
5
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.
6
1. Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwar- ten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b, jeweils m.w.N.).
7
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.
8
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend für den Beginn der Zurechnungszeit auf den tatsächlichen Rentenbeginn abgestellt. Die Anwendung der §§ 31, 33, 35 Abs. 2 RZVK-S ist nicht zu beanstanden.
9
Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach § 33 RZVK-S. Nach dessen Absatz 1 wird die monatliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4 RZVK-S) erworbenen Versorgungspunkte errechnet (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz 2 RZVK-S). § 35 Abs. 2 Satz 1 RZVK-S bestimmt, dass für die Berechnung der Zurechnungszeit "bei Eintritt des Versicherungsfalles" wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet werden (sogenannte Sozialpunkte), wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichen zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzgehalt entspricht. Unter Versicherungsfall versteht man allgemein das Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist und das objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt. Der Versicherungsfall wird für die einzelnen Versicherungszweige in den Versicherungsbedingungen festgelegt (Gilbert /Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: September 2011 § 33 VBLS Rn. 3). § 31 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S regelt, wann der Versicherungsfall eintritt, nämlich: "am Ersten des Mo- nats [ein], von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente […] oder vol- ler Erwerbsminderung besteht" und Satz 4 lautet: "Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung". Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen ergibt sich, dass der "Eintritt des Versicherungsfalles" gleichbedeutend ist mit dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung, denn der Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente besteht mit Beginn der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
10
Zwar werden nach § 35 Abs. 2 RZVK-S die Zurechnungszeiten wegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berechnet und nicht bis zum Rentenbeginn (§ 31 Satz 4 RZVK-S) (Sponer /Steinherr, TVöD/VKA 52. Aufl. Online Kommentar § 9 ATV Rn. 10). Vom rechtlichen Beginn der Rente ist grundsätzlich der Beginn der Rentenzahlung zu unterscheiden. Dieser hängt im Einzelfall von tatsächlichen Umständen ab (wie Arbeitsanfall bei der Zusatzversorgungseinrichtung ) (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im Öffentlichen Dienst, Stand: April 2012, § 5 ATV Nr. 2). Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die - trotz Versicherung - die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente (z.B. wegen Nichterfüllung der Wartezeit) nicht erfüllen, setzt der Versi- cherungsfall nach § 31 Satz 3 RZVK-S grundsätzlich einen Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung und eines der tatsächlichen Ereignisse voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsfall auslösen würden (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok aaO Nr. 1). Dass der Antrag mit zur Begründung des Versicherungsfalles gehört, ist dem Wortlaut zu entnehmen, wonach der Versicherungsfall am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente besteht. Es heißt dort nicht "Eintritt des rentenberechtigenden Ereignisses". Dem Regelungswerk ist mit § 43 RZVK-S auch zu entnehmen, dass Besonderheiten für Beschäftigte gelten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, und zwar - entgegen der Ansicht der Revision - auch ohne Hinzuziehung des SGB VI99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Antrag ist Mit-Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles und die Zahlung der Betriebsrente. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 75/07, VersR 2010, 240 Rn. 7), die einen Antrag mitumfassen. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass sich aus dem Rentenbescheid ein früherer Zeitpunkt entnehmen ließe, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Antrag des Klägers lag jedoch erst zum November 2004 vor, so dass lediglich drei volle Kalenderjahre zur Anrechnung kamen.
11
Zwar muss der Sinn und Zweck der Regelung über die Sozialpunkte in § 35 Abs. 2 RZVK-S einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Einzelnen nicht bekannt sein, er wird jedoch aus der Regelung selbst gleichwohl erkennen, dass es um einen Ausgleich der Einbuße geht, die dadurch entsteht, dass aufgrund vorzeitiger Erwerbsminderung keine Versorgungspunkte durch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mehr erzielt werden (§§ 34, 62 RZVK-S). Solange das Entgelt aber gezahlt und dadurch reguläre Versorgungspunkte erzielt werden, bedarf es keiner Sozialpunkte.
12
b) Hinsichtlich der Höhe der Rente des Klägers ist § 33 Abs. 3 RZVK-S anwendbar. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Aus § 43 Satz 1 RZVK-S ergibt sich, dass die §§ 16 bis 42 RZVK-S auf die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, entsprechend anzuwenden sind. Im folgenden Satz 2 ist unmissverständlich klarstellend ausgeführt: "Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden , wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre." Das heißt hier aber, dass auf den Kläger § 77 SGB VI analog so anzuwenden ist, als wäre er nicht im Versorgungswerk der Landesärztekammer H. , sondern gesetzlich rentenversichert , wie auch die Revisionserwiderung zutreffend unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Januar 2011 (IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 ff.) ausführt. Die Regelungen in Versorgungswerken außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sollten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade keine Rolle spielen. Wäre der Kläger gesetzlich rentenversichert gewesen, ist es unstreitig, dass die Rente, wie von der Beklagten vorgenommen, zu mindern gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (vom 5. Oktober 2005 - 5 U 24/05), wonach der Kläger mit dem Bezug der Altersrente auch die volle Betriebsrente beanspruchen könne, weil diese der gesetzlichen folge. Denn die Besonderheit dieses Falles war, dass der Kläger aus der gesetzlichen Versicherung die volle ungekürzte Altersrente erhielt. Das gleiche gilt für die von der Revision angeführte Entscheidung des Landgerichts Dortmund (vom 26. November 2009 - 2 S 30/08). Die dort dem schwerbehinderten Kläger gewährte Altersrente seitens der gesetzlichen Rentenversicherung beruhte wegen des bestehenden Vertrauensschutzes auf einem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 und der Kläger war der Ansicht, dass dies damit auch für die Zusatzversorgung der Beklagten zu gelten habe. § 236a Abs. 4 SGB VI ist hier nicht einschlägig, weil die Norm die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betrifft, nicht aber die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
13
c) Ein Verstoß gegen Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr ist auch für die vorliegende Fallkonstellation auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (BVerfGE 128, 138 ff.) zu verweisen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010- 20 O 49/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 7 U 195/10 -
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.