Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2008 - IV ZR 123/06
published on 12/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2008 - IV ZR 123/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 123/06
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte und das Willkürverbot liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren beim Landgericht auf bis zu 850.000 € festgesetzt, für das Berufungsund Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 €.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren beim Landgericht auf bis zu 850.000 € festgesetzt, für das Berufungsund Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 €.
Gründe:
Zu Ziff. 3.:
- 1
- 1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Gebäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie von 2.257,48 € = 7.901,18 €. Anders als bei der Risikolebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Berufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversicherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Versicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum 1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversicherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18. November 2002 Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den Streitwert allein auf die Prämie an.
- 2
- 2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 € nebst Zinsen gerichtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 € an die Grundpfandgläubigerin alle Gebührentatbestände ausgelöst.
- 3
- Die b) einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat aber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.).
- 4
- aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Tenors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte 102.906,18 € nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von 717.993,82 € vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zahlen hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 €.
- 5
- bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 €), und die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Streitwert bis 140.000 €), beträgt circa 32.000 € (auf der Grundlagen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsanwälte
).
- 6
- Der 3. Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vorschussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt werden.
- 7
- 4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren ergibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 €.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 O 2227/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8 U 990/05 -
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