Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - IV ZR 117/04

published on 20/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - IV ZR 117/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 20. April 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Klägers 1. als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Zerstörung des auf dem GrundstückL. Straße 3 in B. betriebenen Imbisses weiterverfolgt; 2. im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Streitwert: 258.961,67 €.

Gründe:


1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten R evision dagegen wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwert-

entschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Schäden an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des Klägers an gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Teil des Prozeßstoffs, der eines Teilurteils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre, wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 20.000 € überstiege (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei
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published on 27/06/2002 00:00

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published on 23/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 154/02 vom 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wend
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Annotations

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.