Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2009 - IV ZR 1/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 104.668,32 €
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
- 2
- 1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiegener Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön- nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.).
- 3
- Die 2. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).
- 4
- 3. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 - I-4 U 63/06 -
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Annotations
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.