Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 106/10

published on 25/11/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 106/10
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 191/08, 19/06/2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 160/09, 23/03/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 106/10
vom
25. November 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 25. November 2010

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Satzung der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte (§§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) für wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06, NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ob das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es keinen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die Systemumstellung habe er eine Einbuße von 35% seiner Rente hinnehmen müssen, kann offen bleiben. Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger beruft sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung seiner Betriebsrente seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die Steuertabelle 2008 nicht berücksichtigt worden. Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 ausgeführt, dass ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (§§ 4043 VBLS a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes genieße (IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag. Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Darüber hinaus rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB jedenfalls nicht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei juris; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. März 2001 - IV ZR 333/07, Rn. 16 bei juris). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensrügen im übrigen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 € Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2009 - 6 O 191/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2010 - 12 U 160/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)