Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2008 - IV ZB 52/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Beschwerdewert: bis 450 €.
Gründe:
- 1
- I. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig erachtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) habe.
- 2
- Hilfsweise hat sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr im Rahmen der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgutschrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuerklasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält.
- 3
- Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Berufung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundentscheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte.
- 4
- Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Kläge- rin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
- 5
- Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündigung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Klägerin nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung begehrt.
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- Die II. vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 7
- 1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich angekündigten Anträgen der Klägerin habe im Kern das Begehren zugrunde gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Die Klägerin habe infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren Klagantrag lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprünglich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Minus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später abgegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage liege, müsse die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
- 8
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bestehen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) gestellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgendes :
- 9
- Soweitdieursprüngli chen Klaganträge inhaltlich über den Urteilsausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgingen , liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geänderten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
- 10
- Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte die Klägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet waren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurtei- le vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 31/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 20/08 -
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.