Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - IV ZB 4/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 21. November 2018
beschlossen:
Beschwerdewert: 3.837,47 €
Gründe:
- 1
- I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage durch ein Teilversäumnis- und Endurteil im Wesentlichen stattgegeben. Die Anträge des Beklagten auf Verlegung des Termins zur Verhandlung über den Einspruch sowie auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens sind zurückgewiesen worden. Einen daraufhin erhobenen Befangenheitsantrag des Beklagten hat das Amtsgericht durch den abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Nachdem der Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschienen war, hat das Amtsgericht seinen Einspruch durch zweites Versäumnisurteil ver- worfen. Dagegen hat der Beklagte am 29. Mai 2017 fristgerecht Berufung eingelegt und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die bis zum 3. August 2017 gewährt worden ist.
- 3
- Zwischenzeitlich hatte das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 Anhörungsrüge erhoben. Seinen Antrag, das Berufungsverfahren auszusetzen , bis über diese Anhörungsrüge sowie eine mögliche Verfassungsbeschwerde entschieden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 1. August 2017 hat das Oberlandesgericht ebenso verworfen wie die gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge.
- 4
- Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erneut die Aussetzung des Berufungsverfahrens beantragt hatte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurückgewiesen sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die erforderliche Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil könne nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe; hierzu sei im Berufungsverfahren nichts vorgetragen. Die Bezeichnung des Urteils als "verfassungswidrig" unter Nennung der Artikel 101, 103 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip genüge den Anforderungen offensichtlichnicht. Soweit in der Berufungsschrift die Unzulässigkeit der Klage behauptet worden sei, fehle es schon an einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit ergeben solle. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts , sich aus Ausführungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Amtsrichters eine Berufungsbegründung zu- sammenzusuchen. Ein Grund, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen , bestehe nicht.
- 5
- Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
- 6
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn. 3 m.w.N.), sind nichterfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 7
- 1. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beklagte seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet hat.
- 8
- a) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluss den Vortrag des Beklagten aus der Berufungsschrift zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob er inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung entspricht. Die Kombination von Berufungsschrift und Berufungsbegründung ist in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717 unter II [juris Rn. 7]).
- 9
- Um sonstige Schriftsätze als Berufungsbegründung anzusehen, müssen diese nicht nur den inhaltlichen Begründungserfordernissen genügen , sondern auch zur Begründung bestimmt sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1991 - IV ZR 230/90, VersR 1991, 936 unter 1 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, VersR 2006, 567 unter 1 [juris Rn. 5]; vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91 unter 1 c [juris Rn. 7]). Es kann offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die weiteren Schriftsätze vom 9. Juni 2017 und 1. August 2017, die während der Berufungsbegründungsfrist dem Landgericht zugingen, bei dem die Berufung wie auch die Rechtsbehelfe betreffend die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts anhängig waren, in diesem Sinne zur Begründung der Berufung bestimmt waren. Denn diese Schriftsätze enthielten wie auch die Berufungsschrift keine inhaltlich ordnungsgemäße Begründung der Berufung. Der Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, auf den sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls beruft, kann dagegen schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.
- 10
- b) Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
- 11
- aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, Ablehnungsgesuche der säumigen Partei seien fehlerhaft behandelt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 5; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 6; jeweils zu § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn die Vorschrift des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht dahin ausgelegt werden , dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in erster Instanz schuldhaft säumige Berufungskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 aaO Rn. 7).
- 12
- Die Regelung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6). Sie stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen soll, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten soll sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschrift auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Berufung die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das erstinstanzliche Gericht rügt, steht diesem Ziel entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 16).
- 13
- Danach konnte der Beklagte seine Berufung weder mit der Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift als "verfas- sungswidrig" unter Hinweis auf die Vorschriften des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Recht auf den gesetzlichen Richter und des Art. 103 Abs. 1 GG zum Anspruch auf rechtliches Gehör noch mit den weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2017 und 1. August 2017 zur behaupteten Befangenheit des Amtsrichters und zu der seiner Ansicht nach unzulässigen Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter begründen. Dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Säumnis zu entschuldigen.
- 14
- bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden. Ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil gegen den Beklagten erkannt, sind die Zulässigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils in dem versäumten Termin richterlich geprüft (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 unter II 2 [juris Rn. 10]). Eine erneute Prüfung sieht § 345 ZPO im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nicht vor (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO). Darauf, ob das (erste) Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß ergangen ist, kommt es daher bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO unter II 2 c [juris Rn. 17]). Die Bezeichnung der Klage als unzulässig, wie der Beklagte sie in der Berufungsschrift vorgenommen hat, vermag daher seine Berufung bereits unabhängig davon, dass sein Vortrag sich dort auf diesen Begriff beschränkt, nicht zu begründen.
- 15
- 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es keinen rechtlichen Hinweis des Inhalts erteilt hat, der Beklagte solle seine in den anderen Schriftsätzen enthaltenen Rügen in einer formgerechten Berufungsbegründung konzentrieren. Nach dem oben Gesagten waren die dort erhobenen Einwände des Beklagten unabhängig von ihrer Einbettung in eine förmliche Berufungsbegründung nicht geeignet, die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zu begründen. Der von der Rechtsbeschwerde geforderte Hinweis wäre daher rechtlich unzutreffend gewesen.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 26.04.2017- 3 C 3529/15 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 31.01.2018- 22 S 114/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.